Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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III.  Desinfektion.
§  187  (175).

(1)  Die  Ställe  oder  sonstigen  Standorte  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere  find  zu
desinfizieren,  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen
  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  19  Abs.  4  bis  6  der  Anweisung  für
das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.  Ferner  ist
eine  Desinfektion  der  durchgeseuchten  und  sonstigen  Tiere,  die  im  Seuchenstall  untergebracht
waren,  vorzunehmen.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  die  Personen,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung
gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

(3)  Die  Desinfektion  kann  nachgelassen  werden,

a)  wenn  es  sich  nur  um  der  Ansteckung  verdächtiges  Klauenvieh  in  seuchenfreien
Gehöften  handelt;

b)  für  Ställe  in  Seuchengehöften,  in  denen  nur  der  Ansteckung  verdächtiges  Klauenvieh
  gestanden  hat,  sofern  dieses  nach  Ablauf  der  im  §  188  unter  b  angegebenen
Frist  seuchenfrei  befunden  worden  ist.

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
l  188  (170).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  wenn  ·
a)  sämtliches  Klauenvieh  des  Seuchengehöfts  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  3  Wochen  nach  Beseitigung  der  kranken  oder  seuchenverdächtigen  Tiere  oder
nach  amtstierärztlicher  Feststellung  der  Abheilung  der  Krankheit  eine  Neuerkrankung
nicht  vorgekommen,
und
c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den
Bezirkstierarzt  abgenommen  ist.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Seuche  auf  einem  der  im
§  170  Abs.  2  genannten  Viehmärkte  oder  Viehhöfe  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  in
Berlin  sofort  telegraphisch  mitzuteilen.