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193 (181).
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die den
Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gutachten aber
nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall von
Lungenseuche vorliegt, so hat die Regierung, Kammer des Innern, die Tötung des Tieres,
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 194 (182).
(1) Der Ausbruch der Lungenseuche ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise
und von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten
Blatte bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Distriktspolizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen
Reichs den Ortspolizeibehörden — aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden
mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben dafür zu sorgen, daß der Seuchenausbruch in den
benachbarten Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht wird.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten
Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Ausschrift
„Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
§ 195 (183).
(1) Die Distriktspolizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des Bezirks-
tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen.
(2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch die Regierung, Kammer
des Innern, angeordnet werden.
§ 196 (184).
(1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, deren Tötung
angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten
Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im
Seuchenorte können mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, zugelassen werden.
(2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchenkranken Tiere sind
unschädlich zu beseitigen.