Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(3) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt werden. 
(4) Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchengehöfte darf 
nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Genehmigung hat 
die Distriktspolizeibehörde den Bezirkstierarzt darüber zu hören, ob die Ausfuhr unbedenklich ist. 
(5) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts benutzt 
worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie desinfiziert 
worden sind. 
(6) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Suuchenstalle 
verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren zu behandeln. 
§ 224 (212). 
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des 
Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des Bezirks- 
tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
(2) Die Uberführung muß unter den vom Bezirkstierarzte zu bezeichnenden Sicher- 
heitsmaßregeln erfolgen. 
§ 225 (213). 
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten 
folgende Vorschriften: 
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf 
mit distriktspolizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung 
zu Wagen zu geschehen hat; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthause, vorausgesetzt, daß die 
Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Ent- 
ladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür 
Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht statt- 
finden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtransport 
zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung geschehen kann.
	        
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