Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 229 (217). 
(1) Bei größerer Seuchengefahr (uvgl. § 235) können neben den in den §§ 217 bis 225 
für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende Anordnungen für die 
verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls auch für ein größeres, ohne Rücksicht 
auf Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet mit Genehmigung der Regierung, Kammer des 
Innern, getroffen werden: 
a) Alle Schafe des Seuchenorts sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen mit 
der Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung und 
zum Zwecke der sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vorschriften des 
§ 225 erfolgen darf. 
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit distriktspolizeilicher 
Genehmigung und nur zum Znwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden 
Fällen auch zu Zuchtzwecken, zu gestatten. 
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte ist 
zu verbieten. 
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen 
als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten 
Gehöften des Seuchenorts zum Weidegang und zur Schlachtung ist unter der 
Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine unmittelbare oder mittelbare Be— 
rührung mit Schafen aus anderen Ortschaften nicht stattfinden kann. 
e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist 
zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung und 
nur unter der Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in dem Sauchenort 
und seiner Feldmark nicht anhalten. 
f)Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Suauchenort ist nur 
unter den Bedingungen des § 223 Abs. 1, 2 zu gestatten. 
8) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten. 
(2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des Ortes 
oder der Feldmark beschränkt werden. 
§ 230 (218). 
Für das nach § 229 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann mit Genehmigung der 
Regierung, Kammer der Innern, die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafe angeordnet 
und die Zulassung von Schafen zur Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bedingung 
geknüpft werden, daß die Schafe vor der Verladung amtstierärztlich untersucht und hierbei 
gesund befunden worden sind.
	        
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