Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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#imeinschaftlichen  Arbeiten;  derselbe  hat  aber  insbesondere  bei  Ausführung  der
—  “  und  übrigen  Gebäulichkeiten  die  Anordnungen  der  Regierung  genau
zu  beachten.

K.  4.

sn  Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben  muß  jeder  Genosse  ohne  Weiteres
gestatten.

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  Nichemitgliedern  der  Genossenschaft
gehort,  Pefeigt  nach  den  Vorschriften  im  F.  45.  ff.  des  Gesetzes  vom  28.  Feruar
  .  ·

5.5.

Die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  werden  geleitet  von  einem  Genossenschaftsvorsteher
  und  vier  Schoͤffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt  und  sind  berechtigt,  baare  Auslagen
fuͤr  die  Genossenschaft  ersetzt  zu  verlangen.
h.  b.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Meliorationsgenossen
aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt,  nebst  vier  Stellvertretern  fuͤr  die
Schoͤffen.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Genosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  mehr  als  vier  Morgen
besitzt,  drei  Stimmen,  und  so  fort  fuͤr  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Mehr  als  zehn  Stimmen  darf  ein  Genosse  nicht  vertreten.

Der  Buͤrgermeister  von  Homberg  beruft  die  Wahlversammlung  und  fuͤhrt
den  Vorsitz  in  berselben.  Er  verpflichtet  die  Gewaͤhlten  durch  Handschlag  an
Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  koͤnnen  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemaͤnner  mitstimmen.

Waͤhlbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  in  der  Genossenschaft
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  der  ländlichen  Gemeinde-Ordnung
  vom  15.  Mai  1856.  zu  beachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  eine  vom  Burgermeister  bescheinigte
  Abschrift  des  Wahlprotokolls.

S.  7.

Der  Vorsieher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehbrde  (der  Genossenschaft
  und  vertritt  dieselbe  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.

Jahrgang  1860.  (Nr.  5162.)  2  Er