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krankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes). Die Merkmale solcher
Störungen sind
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große
Mattigkeit,
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige Ent-
artung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen auch
Schwellung sämtlicher Lyumphdrüsen und der Milz sowie Gelbfärbung sämt-
licher Gewebe. ·
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen Schweine-
seuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen der unter b
angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff der Schweineseuche.
J. Ermittlung.
§ 271 (259).
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser
Seuchen festgestellt, so haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt Ermittlungen
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob,
wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfernt
worden sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine,
auf deren Einbringung in den Bestand der Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurück-
zuführen ist, erworben sind, und wer ihr früherer Besitzer ist.
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außer-
bayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — sofort zu
benachrichtigen.
§ 272 (260).
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen
oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich ver-
dächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Brust= und Bauch-
eingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung
der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist.
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteht, dürfen
Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.