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§ 277 (265).
(1) Räumllichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden,
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer
der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaussichtigung,
Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
(2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch Schweine
anderer Besitzer verhütet wird.
§ 278 (260).
(1) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde weder ver-
wendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. Die Ortspolizeibehörde hat die
Aczeige so schnell als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizei-
behörde weiterzugeben. .
(2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine
sind unschädlich zu beseitigen.
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen,
zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Gebrauche zu des—
infizieren.
(4) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie
mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen
sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden.
§ 279 (267).
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder der
Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit distrikts-
polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung
darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen Umgebung be-
findlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthause stattfinden.
(2) Bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen Schlachtung sind
folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahrzeugen
oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder
zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder mit anderen Schweinen
in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Die Durch-
führung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen
Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
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