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zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes), sofern es der
Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen.
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an
dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Weiterbeförderung
dorthin unter der Bedingung gestattet werden, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder
in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff
befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit fremden Schweinen in Berührung
kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport
ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen
Betriebsverwaltung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen
Gebietsteilen des Deutschen Reichs bei der Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts an-
zufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im
Falle der UÜberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig
zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und ver-
anlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. «
(4) Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind nach
der Entladung zu desinfizieren.
III. Impfung.
§. 297 (285).
(1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann die Regierung,
Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Junern die Impfung der
gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes anordnen.
(2) Ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizei-
lich angeordnet werden darf, bleibt weiterer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern
vorbehalten.
IV. Desinfektion.
§ 298 (280).
(1) Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stallabteilungen
oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu desinfizieren,
die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 25 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.