Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 515 
326 (314). 
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute amtstier- 
ärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine bakteriologische 
Untersuchung (§ 312) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem Euter, der Gebärmutter 
oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind. 
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll die 
erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten amtstierärztlichen 
Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen Untersuchung Zweifel 
bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften Ausscheidungen aus den 
tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
III. Desinfektion. 
§ 327 (315). 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade 
wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die Ausrüstungs-, 
Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff 
enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren. 
C. Zu den Artikeln 2 bis 6, 11 des Ausführungsgesetzes. 
§ 328. Zu den 
(1) Die Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommenden Krankheits- iurr 
zustandes muß möglichst bald nach dem Eintritt eines Entschädigungsfalls, bei Tieren, die rungsgesetzes. 
auf polizeiliche Anordnung oder mit polizeilicher Genehmigung getötet worden sind, sofort 
nach der Tötung erfolgen. 
(2) Der Bezirkstierarzt und der etwa vom Tierbesitzer beigezogene Tierarzt haben ihren 
Untersuchungsbefund schriftlich aufzunehmen und sich darüber zu erklären, ob nach dem 
Gesamtbefund eine nach § 66 des Viehseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründende 
Krankheit oder ob Wild= und Rinderseuche bei Pferden oder Rindern (Artikel 11 Nr. 1 des 
Ausführungsgesetzes) vorliegt, sowie ob das Tier an einer Krankheit gelitten hat, die nach 
§ 71 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes im Zusammenhalte mit Artikel 1 Abs. II des Aus- 
führungsgesetzes den Entschädigungsanspruch ausschließt. 
§ 329. Zu Artikel 3 
Inwieweit für die Feststellung der Krankheit neben der amtstierärztlichen Untersuchung a#unienrnde 
noch besondere technische Verfahren anzuwenden sind, oder ob die Feststellung von dem gesetzes. 
Ergebnis einer Nachprüfung abhängig gemacht wird, bleibt besonderer Entschließung des 
Staatsministeriums des Innern vorbehalten. · 
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