Zu den
Artikeln 2, 4
des Ausfüh-
rungsgesetzes.
Zurtikeldes
Ausführungs-
gesetzes.
516
i*n,
(1) Die Schätzung hat bei den auf polizeiliche Anordnung getöteten Tieren, soweit
angängig, vor der Tötung, im übrigen sobald als möglich nach dem Tode der Tiere zu
erfolgen.
(2) In Gegenden, in denen Milzbrand oder Rauschbrand häufiger auftritt, ist in der Regel
beim ersten Seuchenfalle mit der Abschätzung des gefallenen Tieres vorsorglich und unter entsprechender
Aufschreibung auch die Schätzung der übrigen noch gesund oder nur verdächtig erscheinenden Rinder und
Pferde des Seuchengehöfts zu verbinden. Sollten vorgeschätzte Tiere kürzere Zeit darauf an Milzbrand
oder Rauschbrand eingehen, so kann von einer weiteren Schätzung abgesehen werden, wenn
der Tierbesitzer bei der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs sein Einverständnis hiermit
erklärt. Sind die Schätzer bei der Bemessung einer Entschädigung wegen Tuberkulose oder
bei der Wertsbestimmung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teile von Voraus-
setzungen ansgegangen, die sich bei der endgültigen Feststellung des Krankheitszustandes als
unzutreffend erweisen, so ist die Schätzung, soweit erforderlich, zu wiederholen.
331.
(1) In den kreisunmittelbaren Städten haben die Gemeindebevollmächtigten von 3 zu
3 Jahren alsbald nach der Gemeindewahl 3 Sachverständige zur Vornahme von Schätzungen
zu bezeichnen.
(2) Für die übrigen Bezirke haben die Distriktsräte alsbald nach der Neuwahl je
5 Sachverständige zu bezeichnen. Bestehen innerhalb eines Distriktspolizeibezirkes mehrere
Distriktsgemeinden, so kann die Distriktspolizeibehörde den Sachverständigen für den Einzel-
fall aus sämtlichen von den Distriktsräten vorgeschlagenen Bezirksangehörigen wählen.
(3) Die erstmalige Bezeichnung von Sachverständigen erfolgt für die Dauer der laufen-
den Wahlperiode und zwar in den kreisunmittelbaren Städten sogleich mit dem Inkrafttreten
des Viehseuchengesetzes, in den übrigen Bezirken dagegen beim nächsten Zusammentritte der
Distriktsräte.
(4) Die Vorschläge bleiben solange in Geltung, bis nach dem Ablaufe der Wahlperiode
neue Vorschläge erfolgt sind. Im Laufe der Wahlperiode sich ergebende Abgänge sind bei
Bedarf durch neue Vorschläge zu ergänzen.
(5) Die Distriktspolizeibehörde hat bei der Auswahl des Sachverständigen im einzelnen
Falle auf tunlichste Verminderung der Schätzungskosten und darauf Bedacht zu nehmen, daß
der Schätzer völlig unbeteiligt ist.
§ 332.
Die nichtamtlichen Mitglieder des Schätzungsausschusses sind durch die Distriktspolizei-
behörde oder in derem Auftrage durch die Ortspolizeibehörde der Gemeinde ihres Wohnorts