Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu den 
Artikeln 2, 4 
des Ausfüh- 
rungsgesetzes. 
Zurtikeldes 
Ausführungs- 
gesetzes. 
516 
i*n, 
(1) Die Schätzung hat bei den auf polizeiliche Anordnung getöteten Tieren, soweit 
angängig, vor der Tötung, im übrigen sobald als möglich nach dem Tode der Tiere zu 
erfolgen. 
(2) In Gegenden, in denen Milzbrand oder Rauschbrand häufiger auftritt, ist in der Regel 
beim ersten Seuchenfalle mit der Abschätzung des gefallenen Tieres vorsorglich und unter entsprechender 
Aufschreibung auch die Schätzung der übrigen noch gesund oder nur verdächtig erscheinenden Rinder und 
Pferde des Seuchengehöfts zu verbinden. Sollten vorgeschätzte Tiere kürzere Zeit darauf an Milzbrand 
oder Rauschbrand eingehen, so kann von einer weiteren Schätzung abgesehen werden, wenn 
der Tierbesitzer bei der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs sein Einverständnis hiermit 
erklärt. Sind die Schätzer bei der Bemessung einer Entschädigung wegen Tuberkulose oder 
bei der Wertsbestimmung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teile von Voraus- 
setzungen ansgegangen, die sich bei der endgültigen Feststellung des Krankheitszustandes als 
unzutreffend erweisen, so ist die Schätzung, soweit erforderlich, zu wiederholen. 
331. 
(1) In den kreisunmittelbaren Städten haben die Gemeindebevollmächtigten von 3 zu 
3 Jahren alsbald nach der Gemeindewahl 3 Sachverständige zur Vornahme von Schätzungen 
zu bezeichnen. 
(2) Für die übrigen Bezirke haben die Distriktsräte alsbald nach der Neuwahl je 
5 Sachverständige zu bezeichnen. Bestehen innerhalb eines Distriktspolizeibezirkes mehrere 
Distriktsgemeinden, so kann die Distriktspolizeibehörde den Sachverständigen für den Einzel- 
fall aus sämtlichen von den Distriktsräten vorgeschlagenen Bezirksangehörigen wählen. 
(3) Die erstmalige Bezeichnung von Sachverständigen erfolgt für die Dauer der laufen- 
den Wahlperiode und zwar in den kreisunmittelbaren Städten sogleich mit dem Inkrafttreten 
des Viehseuchengesetzes, in den übrigen Bezirken dagegen beim nächsten Zusammentritte der 
Distriktsräte. 
(4) Die Vorschläge bleiben solange in Geltung, bis nach dem Ablaufe der Wahlperiode 
neue Vorschläge erfolgt sind. Im Laufe der Wahlperiode sich ergebende Abgänge sind bei 
Bedarf durch neue Vorschläge zu ergänzen. 
(5) Die Distriktspolizeibehörde hat bei der Auswahl des Sachverständigen im einzelnen 
Falle auf tunlichste Verminderung der Schätzungskosten und darauf Bedacht zu nehmen, daß 
der Schätzer völlig unbeteiligt ist. 
§ 332. 
Die nichtamtlichen Mitglieder des Schätzungsausschusses sind durch die Distriktspolizei- 
behörde oder in derem Auftrage durch die Ortspolizeibehörde der Gemeinde ihres Wohnorts
	        
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