Nr. 28. 519
B. bei Untersuchungen an Orten, die vom Wohnsitze mindestens 3 km ent-
fernt sind: die Vergütungen nach Beilage B Ziff. I der Verordnung vom 18. De-
zember 1875 (GVBl. S. 852).
Die Vergütungen sind vierteljährlich aufzurechnen. Die Aufrechnung ist bei der
Distriktspolizeibehörde einzureichen und von dieser der Regierung, Kammer des Innern,
vorzulegen. Die Regierung, Kammer des Innern, gibt die Aufrechnung an die Kammer
der Finanzen zur Prüfung und Einweisung auf den Ansatz „Auf Vorkehrungen gegen
übertragbare Krankheiten von Menschen und Tieren. Sonstige Kosten“ im Etat des
Staatsministeriums des Innern ab.
5. Die Regierungen, Kammern des Innern, haben über den Gesamtanfall an Unter-
suchungskosten zu Lasten der Staatskasse (Nr. 4) und der bezirkstierärztlichen Bauschver-
gütungen halbjährlich an das Staatsministerium des Innern zu berichten.
*
(1) Die nichtamtlichen Mitglieder des Schätzungsausschusses erhalten eine Entschädigung
für den notwendigen Zeitauswand. Die Entschädigung beträgt für den Tag
bei einem Zeitaufwande bis zu 1 Stume 1 2,
über 1 Stunde bis zu 2 Stunden 2 J-#,
„ 2 Stunden „ „ 4 „ 3 ,
4 „ „ „ 6 „ 4 + 50 J,
„ „ „ „ 6555 6 .
Der notwendige Gesamtzeitaufwand bemißt sich nach der Zeit, die das nichtamtliche Mit-
glied auf den Weg zum Geschäftsort und zurück zu verwenden hat, dann nach der Dauer
des eigentlichen Schätzungsverfahrens. Ist ein Mitglied infolge der Schätzung genötigt,
auswärts zu übernachten, so erhält es für jede Nacht eine besondere Entschädigung von 2.K#.
(2) Ferner werden den nichtamtlichen Mitgliedern des Schätzungsausschusses Reise-
kosten vergütet, wenn der Wohnsitz mehr als 3 km vom Orte der Schätzungsvornahme
entfernt ist. Die Vergütung besteht, wenn ein regelmäßiges Verkehrsmittel (Eisenbahn,
Dampfboot, Pferde= oder Kraftwagenverbindung usw.) benutzt werden kann, in dem Ersatze
des Fahrpreises. Bei Fahrten auf der Eisenbahn kann die II. Wagenklasse, bei Fahrten
auf dem Dampfboote der I. Platz benutzt werden. Können Beförderungsmittel der
bezeichneten Art nicht benutzt werden, so werden als Reisekostenentschädigung 10 Pfennige
für jedes angefangene km des Hin= und Rückwegs vergütet. Der Berechnung dieser
Entschädigung ist der kürzeste Weg zu Grunde zu legen.
77 77 77
L 77 77
77 1 77’ 1#