Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 561 
8. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
8 27. 
Es wird zunächst die Beschaffenheit der Haut und Unterhaut und hierauf der Schleim— 
haut des Magens und Darmes, der in der Schleimhaut gelegenen Lymphapparate und der 
Gekröslymphknoten festgestellt. Dann wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber, 
des Herzens und der Muskeln ermittelt. In Zweifelsfällen ist eine bakteriologische Unter- 
suchung des Blutes vorzunehmen. Beim Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine Untersuchung 
derselben Organe vorzunehmen, der Zustand der Haut aber besonders genau festzustellen. 
9. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
8 28. 
A. Geflügelcholera. 
Es ist der Darm, namentlich der Zwölffingerdarm, zu untersuchen. Dabei ist auf 
Inhalt und Beschaffenheit der Schleimhaut zu achten. Dann folgt die Untersuchung der 
Lungen und des Herzbeutels, erforderlichenfalls der großen Luftzellen, der Milz, der Leber 
und der Nieren. Die mikroskopische Untersuchung des Blutes auf das Vorhandensein der 
Krankheitserreger ist nicht zu unterlassen. Auch ist in Zweifelsfällen die Verimpfung einer 
Blutprobe auf eine Taube vorzunehmen. Diese Verimpfung hat stets stattzufinden, wenn 
es sich um Tiere handelt, die aus dem Ausland einkommen. 
B. Hühnerpest. 
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. 
Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu untersuchen. In 
Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn und eine Taube vorzu- 
nehmen. 
10. Tuberkulose des Rindviehs. 
8 29. 
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs= und Verdauungsorgane und 
bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen Lymphknoten stattzu- 
finden. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe und Körperteile auszu- 
dehnen. Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist festzustellen, ob es sich um Lungen- 
tuberkulose in vorgeschrittenem Zustand (S 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes) handelt. 
Das Vorliegen solcher Tuberkulose ist dann anzunehmen, wenn in der Lunge das Vorhanden- 
sein wenigstens eines tuberkulösen Erweichungsherdes, der in offener Verbindung mit den 
Luftröhrenästen oder deren Verzweigungen steht, ermittelt wird oder wenn sich *“3
	        
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