Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 563 
einen Abschnitt für sich und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung 
gelangten Höhle als Überschrift. 
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem besonderen 
Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzugeben. Die 
Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort. 
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter mög- 
lichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Beschaffenheit 
der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, entzündet“ usw., zu 
kennzeichnen. 
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere 
Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zu- 
sammenzufassen. 
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit 
der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die 
inneren Verhältnisse der Teile angegeben. 
(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, 
sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
(8) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung ent= Anlage zu der 
halten (vgl. jedoch § 32 Abs. 2). kurssrra 
Erx- 
8 34. verfahren. 
(1) Der Bezirkstierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den 
Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine solche anzufertigen 
ist. Die Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn 
sich über die Beurteilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bezirkstierarzt 
und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht 
des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner 
Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vorzubehalten, das in 
folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird der 
Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung von 
Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten mit Be— 
gründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttierärzte ver— 
ständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von 
Kunstausdrücken abgefaßt sein. 
  
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