Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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schleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die unschädliche Be- 
seitigung derartiger aufbewahrter Teile hat sofort nach Erfüllung des Zweckes oder nach 
Ablauf einer für die Aufbewahrung zu dem angegebenen Zwecke gesetzten Frist (vgl. 8 108 
der Bekanntmachung) zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Kadavern seuchen- 
kranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom Bezirkstierarzt noch einer genaueren Unter- 
suchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Beseitigung kann unterbleiben bei solchen 
Kadaverteilen, die vom Bezirkstierarzt als Lehr= oder Sammlungsgegenstände verwandt oder 
an staatliche wissenschaftliche Institute oder andere geeignete Stellen versandt werden. Die 
Entnahme und der Versand haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Ver- 
schleppung von Ansteckungsstoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über 
den Verkehr mit Viehseuchenerregern (§ 89 der Bekanntmachung), bei der Eisenbahnbeförde- 
rung auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu beachten. Dem 
Bezirkstierarzt und den Stellen, denen durch den Bezirkstierarzt Teile von seuchenkranken 
oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Verpflichtung zur sofortigen 
unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Untersuchung unterzogen oder zu Lehr- 
zwecken verwandt worden sind. Die als Sammlungsgegenstände verwandten Teile sind 
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufzubewahren. 
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaver- 
teile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn es 
sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht in Frage 
kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Distrikts- 
polizeibehörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor der amtstierärztlichen 
Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Distriktspolizeibehörde entnommen werden. Hin- 
sichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln und 
der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die Vorschriften im Abs. 2. 
(1) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch ganze 
Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden.
	        
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