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Königreich Bayern. Regierungsbezirk Wieerbage?. Anlage III.
Bezirksamt lVilshofen. (s 28).
Kreisunmittelbare Stadt
Gemeinde Haidenburq.
Gesundbeitszeugnis.
(Das Zeugnis ist gültig bei Klauenvieh und Geflügel für 5 Tage, bei Einhufern für 8 Tage,
vom Tage der Ausstellung an gerechnet.)
Tiergaltungt « .- Etwaige besondere
. 90 Geschlecht, Farbe, Kennzeichen
(bei Schweinen, Schafen, .
Nr. Abzeichen, ungefähres (Ohrmarke, Hautbrand, Bemerkungen
Ziegen und Geflügel Hornbrand, Farbzeichen
ückzahl d A Alter) * f.D d
Stückzahl und Art) Haarschnitt usw.)
1 2 3 * 4 5 **r.
1 Pfer Hengst, Rotfuchs mit Brandzeichen 050 uuder
Slern. 4 Jahre linken Halsseite
2. Mind HBiille, gelbscheckig. OrMmarke zFO Fr 77
2 Jahre im rechten Ohre
3.J HRind Kalbin, rotscheckig., Haarschant X q% der
2 Jalue linken Hñfte
4. 13 KGclben Helbscheck'gq. 2 Monaotæe —
5.Ferei halhrot —
6. 12 Mutterschafso — —
J. roeibliche Zicegen — —
8. 15 Huhner ’chhrghusfth's Italicnen —
Das vorbezeichnete Vieh des Lapd#wboris Jolennn Ailller in Penæing ist am õ. Mai 1912 in
nheg von mir untersucht und frei von Erscheinungen befunden worden, die auf das Vorhandensein einer-
anzeigepflichtigen Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen.
Peonæing, õ. Mai 1912. N.
Bezirkstierarzt.
1) Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 8 Monaten, sind einzeln aufzuführen; Kälber bis zu 3 Monaten,
Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel sind in einzelnen Posten anzugeben. Für Rinder über 3 Monate ist die Eintragung
in einzelnen Posten zulässig, wenn die Tiere mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind (z. B. 5 Kalbinnen, gelbscheckig,
2jährig, Ohrmarke Nr. 17 bis 20, 24).
2) Diese Spalte ist bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel nur insoweit auszufüllen, als die
Einträge keine Schwierigkeiten machen und zur Erkennung der Tiere für notwendig gehalten werden.
Liegt ein ordnungsmäßig ausgefertigtes Ursprungszeugnis vor, so genügt es, das Gesundheitszeugnis in
solgender abgekürzter Form auf dem Ursprungszeugnis einzutragen:
Gefüundbeirszeugnis.
Das Zeugnis ist gültig bei Klauenvieh und Geflügel für 7 7 bei Einhufern für 8 Tage, vom Tage der Ausstellung
an gerechnet.)
Das in vorstehendem (umstehendem) Ursprungszeugnis aufgeführte Vieh ist am 6. Mai 1912 in Benzing von
mir untersucht und frei von Erscheinungen befunden worden, die auf das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen Seuche
schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen.
7%7 2%%9. J. Jii 10/72 W.
Bezirkstierarz