Nro. 109. 1807.
Koͤniglich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 8. Der.
**1 4 1 — —— — * 4 22 +ô —.
E 28 4 — ⁊ 2 —
Allgemein: Firanzministerlal-Werordnung an sämtliche Finanzrechnungsstellen.
Die Einsendng mogatlicher Rechnangs R.porke detr. d. d. 23. Nov. 1807.
Die Adminiftrateren sämrlicher Königl. sowohl General= als Specialkassen ohne Ausnahme,
in so weit ste den Königl. Finanz-Ministerio subordinirr sind, werden hiermit angewiesen,
über ihre Geld= und Materigl-Linnahmen und Ausgaben von Georgii bis Ende
dieses Monats November nach beigehendem Formular zuverlässige Rechnungs-Rapporte längsicus
bis zum 21. Decnber vor der Hand unmittelbar an das Königl. Finanz-Ministerium
mit erläuternden Berichten einzusenden. #
Wen nach Einsicht dieser Rapporte ihre Form G#efinirio bestimmt seyn wird, so' sind
sie dann monatlich (und zwar von den Cameral-Aemtern statt der bisherigen Quartals= und
Fruchtverkaufs' Snceß= Berichte) an die einer jeden Rechnungsstelle zunächst rorgesezte Behörde
längstens bis zum 8ten eines jeden folgenden Monats einzuschiken, zu dem Ende die
Reißschriften vor Ablauf eines jeden Monats zur Fortsezung remittirt werden sollen.
Da an dem richtigen Eingang dieser Rapporte äußerst viet gelegen ist, weil ein einzig
fehlender die General Zusammenstelung hindert; so wird hiermit zugleich zur Warnung
festgesezt, dasi auf HKoten jedes aumigen. welcher die vorgeschriebenen Einsendungsfristen
nicht einhält und sich nichr wird legitimiren können, den ersten Rapport vor dem 21. December
und die künftigen immer vor deim Sten eines jeden Monats abgeschikt zu habem, ein
Erpresser zur Abyolung des Napports wird abgefertiget werden.
Es sind daher auch allenfallsiger Zweifel und Bedenklichkeiten wegen bie Napporte
nicht aufzuhalten, vielmehr die Anfragen bei der erstmaligen Einsendung mic zur Entscheidung
anzuzeigen.
Stuttgare, den 28. Nov. 1807.
4 Königl. Finanz-Ministerinm.