Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 33. 639 
mit einer Triebzahnradbremse, 
mit einer auf das Bremszahnrad wirkenden Notbremse und 
mit Motorwellenbremsen 
ausgerüstet sein. 
§ 35 (5). Die Wagen müssen eine Reibungs= und eine Zahnradbremse haben, die 
von Hand und mit Luftdruck in Tätigkeit gesetzt werden können. 
§ 35 (6) entfällt. 
§ 38 entfällt. 
§ 39 (3). An allen zum Offnen eingerichteten Fenstern muß eine Warnung vor 
dem Hinausbeugen angeschrieben sein. 
§ 41 entfällt. 
r42 (1) m, n, o entfallen. 
Zu Abschnitt 1V. Bahubetrieb. 
§ 46 (2). Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens einmal untersucht 
werden. 
§ 47. Die Gleise der Bahn, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder Trieb- 
wagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen bis zur Umgrenzung des lichten 
Raumes (8 11) frei zu halten. 
§ 49 (3) und (4) entfallen. 
§ 50 (1) entfällt. 
Bayer. Zusatzbestimmung zu § 50 (2) entfällt. 
8 51 entfällt. 
§ 53 (1), (2) und (4) entfallen. 
§ 54 (3). Personenzüge dürfen nur aus einer Lokomotive und höchstens 2 Personen- 
wagen bestehen. · 
§54(4)mit(6)entfallen. 
§ 55 (1). Die sämtlichen Achsen der Lokomotive und mindestens eine Achse jedes 
Wagens müssen gebremst werden können. 
855 (2). Im einzelnen sind für die Anordnung und Bedienung der Bremsen die vom 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten erlassenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
§ 55 (3) mit (119 entfallen. 
§ 56 (3). Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen, Sprengstoffen oder Lang- 
holz dürfen mit den der Personenbeförderung dienenden Zügen nicht gefahren werden. 
§ 56 (5). Die Lokomotive muß stets an die Talseite der Züge gestellt werden.
	        
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