Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

640 
8 66 (6), (7), (8) und (10) entfallen. 
§ 57 entfällt. 
§ 58 (3) entfällt. 
§ 61 (1). Die Lokomotive darf mit den Wagen bei Steigungen über 40 % nicht 
gekuppelt werden. 
§ 61 (2) entfällt. 
§ 61 (4). Vor Abgang eines Zuges auf einer der Endstationen sind jedesmal 
die Lokomotiv= und die Wagenbremsen zu erproben. 
§ 63 (2). Die Lokomotive muß während der Fahrt mit mindestens einem Führer 
besetzt sein. 
§ 63 (5) Abs. 2. Der Zugführer hat bei der Bergfahrt auf dem vordersten, bei 
der Talfahrt auf dem letzten Wagen Platz zu nehmen, so daß er jederzeit die Luftdruckbremse 
in Tätigkeit setzen kann. 
§ 65 (1), (2), (4), (5) und (11) entfallen. 
§ 65 (8). Kein Zug darf abgelassen werden, wenn nicht feststeht, daß das Gleis 
bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht beansprucht ist. 
Ein Zug darf einem vorausgefahrenen in einem Abstande von 200 m folgen. 
§ 66. Die Geschwindigkeit bei der Talfahrt darf 
in der Zahnstangenstrecke 
7 km in der Stunde in der Höchstneigung von 237,5%, 
10 km in der Stunde in der Neigung von 135% 
und in der Adhäsionsstrecke 
15 km in der Stunde nicht überschreiten. 
§ 67 entfällt. 
§ 68 entfällt. 
§ 69 (4). Bedarfs= und Sonderzüge sind dem Streckenpersonal anzukündigen. 
§ 69 (5). Ist die Ankündigung nicht möglich, so ist das Zugpersonal hievon zu 
verständigen. 
§ 70 entfällt. 
§ 71. Schneepflüge dürfen bei Zügen, die der Personenbeförderung dienen, nicht 
verwendet werden. 
§ 72. Wagen ohne Lokomotive dürfen auf der Bahn nicht bewegt werden. 
München, den 24. Mai 1912. 
v. Seidlein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.