Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Im § 891 Absatz 1 sind die Worte „, sofern es sich nur um einen kurzen Zeit- 
raum handelt,“ zu streichen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 15. Juli 1912. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Soden-FraunhofenFrhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
v. Huber-Liebenau, 
Generalmajor z. D. 
  
Gesetz, das Staatsschuldbuch betreffend. 
Im Mamen Seiner Mofjestät des Königs. 
Cuitpold, 
dvon Gottes Gnaden Königlicher Minz Von Bayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Bei der Staatsschuldenverwaltung wird ein Staatsschuldbuch geführt, in welches Buch- 
schulden des Staates auf den Namen bestimmter Gläubiger eingetragen werden.
	        
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