Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

auf  dieZunft-—

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6.  Wer  bisher  nicht  zünftig  war,  kann  unter  Beachtung  der  Vorverhältnige.

  schriften  I.  1  bis  5.  auf  den  Grund  seines  Gewerbescheins  jedes  Gewerbe

Austritt
Einzelner
aus  dem
Zunftverbande.


Bedingungen

treiben,  ohne  deshalb  genöthigt  zu  sepn,  irgend  einer  Zunft  beigzutreten.

7.  Er  ist  demohnerachtet  auch  berechtigt,  Lehrlinge  und  Gehülfen
anzunehmen.

8.  In  diesem  Falle  wird  die  Lehrzeit  oder  die  Dauer  des  Oienstes,
das  etwanige  Lehrgeld,  Lohn,  Kost  und  Behandlung  bloß  durch  freien  Vertrag
  bestimmt.

9.  Was  davon  vertragsmäßig  nicht  bestimmt  ist,  wird  nach  der  örtlichen
  Gewohnheit  beurtheilt.

10.  Was  örtliche  Gewohnheilt  sey,  entscheidet,  falls  Streit  darüber
entsteht,  die  Polizeibehörde  des  Orts.

11.  Abgehenden  Lehrlingen  und  Gehülfen  darf  der  Lehr=  oder  Lohnherr
  ein  Zeugniß  über  ihr  Betragen  und  ihre  bewiesene  Geschicklichkeit  nicht
versagen.

12.  Dies  Zeugniß  gilt  statt  Lehrbriefes  oder  Kundschaft,  wenn  die
örtliche  Polizeibehörde  darauf  bezeugt,  daß  ihr  der  Aussteller  als  ein  unbescholtener
  Mann  bekannt  sey,  der  das  darin  benannte  Gewerbe  selbstsiändig
treibt,  und  daß  er  vor  ihr  die  Richtigkeit  des  Inhalts  anerkannt  habe,  auch
ihr  selbst  das  Gegentheil  nicht  bekannt  sey.

13.  Niemand  darf  Lehrlinge  oder  Gehülfen  annehmen,  deren  Unverdächtigkeit
  und  Befugniß,  sich  dergestalt  zu  verpflichten,  nicht  nach  den  allgemeinen
  Polizeigesetzen  erwiesen  ist.

14.  Wer  bisher  zünftig  war,  darf  dem  Zunftverbande  zu  jeder  Zeit
entsagen.

15.  Die  Entsagung  muß  jedoch  dem  Aeltermann  oder  Altmeister  schriftlich
  angezeigt  werden.

10.  Sie  entbindet  auch  nicht,  für  alle  am  Tage  des  Austritts  vorhandenen
  Verpflichtungen  des  Gewerks  so  zu  haften,  als  ob  der  Austritt  nicht
geschehen  wäre.  Der  Vorsteher  des  Gewerks  ist  verpflichtet,  jeden  einzeln
Austretenden  ausdrücklich  auf  diese  Verbindlichkeit  aufmerksam  zu  machen.

17.  Wer  ein  Amt  bei  dem  Gewerke  verwaltet,  darf  nur  am  Ende  des
Rechnungsjahres,  und  nur  nach  abgelegter  Rechenschaft  von  seiner  Amtsführung
  austreten.

18.  Zünftige  Gesellen  dürfen  ohne  Nachtheil  an  ihren  Zunftrechten
auch  bei  Unzünftigen  arbeiten.

urkie  gungen,  19.  Jedes  Gewerk  darf  sich  durch  gemeinsamen  Beschluß  selbst  auf-Gewerbe

  sich

auflösen  i
nen.

loͤsen.  Die  Stimmenmehrheit  der  Meister  entscheidet  daruͤber.  Wittwen,

n#“  welche  bloß  das  Gewerbe  ihres  verstorbenen  Ehemannes  auf  den  Grund  der

Innungsartikel  fortsetzen,  haben  hiebei  keine  Stimme.
20.  Der