Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

54 
II Sofern es sich um einen künstlerischen oder wissenschaftlichen Beruf handelt, dürfen 
die Leistungen nicht bloß auf technischer oder mechanischer Fertigkeit beruhen. 
IIIAn Handwerker wird der Hoftitel regelmäßig nur verliehen, wenn sie zur Führung 
des Meistertitels berechtigt sind und anerkannt vorzügliche oder kunstgewerblich bedeutende 
Erzeugnisse selbst herstellen. 
IV Die Lieferung von Waren an den Königlichen Hof ist nicht Voraussetzung der Hof- 
titelverleihung. 
87. 
1 Bewerbern, die in Bayern ansässig sind, aber die bayerische Staatsangehörigkeit nicht 
besitzen, wird der Königliche Hoftitel bei sonst gegebenen Voraussetzungen erst nach Erwerbung 
der bayerischen Staatsangehörigkeit verliehen. 
II Einem Bewerber, der nicht in Bayern ansässig ist, wird der Hoftitel bei sonst 
gegebenen Voraussetzungen regelmäßig nur verliehen, wenn hierzu eine besondere Veranlassung 
besteht, der Bewerber den Hoftitel seines eigenen Landesherrn bereits besitzt und von seiten 
der Regierung seines Aufenthaltsstaates gegen die Verleihung und Führung des Hoftitels 
keine Erinnerung besteht. Der Obersthofmeisterstab hat vor der Antragstellung an Uns 
durch Vermittelung des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern 
erforderlichenfalls eine Anfrage hierwegen an die zuständige fremde Regierung zu richten. 
) 
Abgewiesene Hoftitelgesuche sollen Uns vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder 
unterbreitet werden. 
C. Hoftitelführ ung. 
§ 9. 
1 Der Königliche Hoftitel darf nur mit dem im Verleihungsdekrete vorgeschriebenen 
Wortlaute geführt werden. Mit einem anderen als dem in diesem Dekrete bezeichneten 
Gewerbebetriebe darf er nicht in Verbindung gebracht werden. 
I! Der Beliehene ist auch berechtigt, den Hoftitel der im Dekrete genannten Firma 
beizufügen. Hierbei darf der eigentliche Hoftitel nicht bloß in der die Person des Be- 
liehenen (z. B. Hofbäcker), sondern auch in der das Geschäft bezeichnenden Form (z. B. 
Hofbäckerei) geführt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei Vorhandensein mehrerer 
Firmeninhaber nur einem der Hoftitel verliehen ist. 
II! Der Hoflieferantentitel darf der Firma nur beigefügt werden, wenn sämtliche geschäfts- 
führende Inhaber im Besitze dieses Titels sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.