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Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl. Staatsmiuisterium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie
folgt ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangebestimmungen. A. Sprengmittel.
a) In der 1. Gruppe a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der mit
„Ammon-Nobelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw.“ beginnende
Absatz gefaßt:
Ammon-Nobelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw.
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkalichloriden,-karbonaten,
silikaten, -sulfaten, „phosphaten und ähnlichen die Gefahr nicht erhöhenden
Salzen, von aromatischen Nitroverbindungen usw. wie bisher); ,
hinterdemmit,,Wetter-GehlingeritmitdenangehängtenZahlenI,IIundIlI«
beginnenden Absatz eingefügt:
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen IIa und II
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl und höchstens 6 Prozent
Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von Barytsalpeter); ,
die Fassung der mit „Westfalit und Westfalit A“, mit „Gesteins-Westfalit B“
und mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Absätze, wie folgt, geändert:
Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, Naphthalin
und rohen Teerölen, auch mit Zusatz von Lacken und Firnissen, von
Aluminium oder Schwermetallegierungen des Aluminiums und von höchstens
3 Prozent Kaliumbichromat).
Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol von
Aluminiumpulver oder Schwermetallegierungen des Aluminiums).
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol und
von Aluminiumpulver oder Schwermetallegierungen des Aluminiums).