Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsmiuisterium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Eingangebestimmungen.  A.  Sprengmittel.

a)  In  der  1.  Gruppe  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  wird  der  mit
„Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.“  beginnende
Absatz  gefaßt:

Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Alkalichloriden,-karbonaten,
silikaten,  -sulfaten,  „phosphaten  und  ähnlichen  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
Salzen,  von  aromatischen  Nitroverbindungen  usw.  wie  bisher);  ,

hinterdemmit,,Wetter-GehlingeritmitdenangehängtenZahlenI,IIundIlI«
beginnenden  Absatz  eingefügt:

Wetter-Gehlingerit  mit  den  angehängten  Zahlen  IIa  und  II
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehl  und  höchstens  6  Prozent
Trinitrotoluol,  auch  mit  Zusatz  von  Barytsalpeter);  ,

die  Fassung  der  mit  „Westfalit  und  Westfalit  A“,  mit  „Gesteins-Westfalit  B“
und  mit  „Gesteins-Westfalit  C“  beginnenden  Absätze,  wie  folgt,  geändert:

Westfalit  und  Westfalit  A  (Gemenge  von  Salpeter,  Harzen,  Naphthalin
und  rohen  Teerölen,  auch  mit  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  von
Aluminium  oder  Schwermetallegierungen  des  Aluminiums  und  von  höchstens
3  Prozent  Kaliumbichromat).

Gesteins-Westfalit  B  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrobenzol  von
Aluminiumpulver  oder  Schwermetallegierungen  des  Aluminiums).

Gesteins-Westfalit  C  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol  und
von  Aluminiumpulver  oder  Schwermetallegierungen  des  Aluminiums).