Full text : Die Reichsbank 1876-1900. (1)

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Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  l.  zu  Finsterwalde  im  Bezirk  des  Haupisteueramts  zu  Lübben  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  lI  einschl.  derjenigen  über  inländisches  Salz:

den  Steuerämtern  I.  zu  Bitburg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Trier  und  zu  Osterode
im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Münden  die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf
Steuervergütung  ausgehenden  Bieres  und

dem  Steueramt  1.  zu  Lütjenburg  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Neustadt  i.  H.  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Bedgleitscheinen  Il.

Die  mit  dem  Steueramt  J.  zu  Gommern  vereinigte  Zuckersteuerstelle  (vergl.  Central-Blatt  1891
S.  290)  ist  zuständig  für  die  Zuckerfabrik  in  Gommern.

Im  Königreich  Bayern.

Dem  im  Hauptzollamtsbezirk  Augsburg  gelegenen  Nebenzollamt  Nördlingen  ist  bei  dessen  Verlegung
  an  den  Bahnhof  die  Befugniß  zur  Vornahme  von  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr  nach  Maßgabe
  der  §§.  63  und  66—71,  des  §.  65  und  des  §.  96  des  Vereinszollgesetzes,  sowie  die  Befugniß  zur
Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  ertheilt  worden.

Zu  Homburg  a.  M.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Würzburg  ist  eine  Uebergangsstelle  mit
der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Transport=  und  Uebergangsscheinen  über  Weinsendungen
  errichtet  und  die  Uebergangsstelle  Wüsten  zell  —  gleichen  Hauptamtsbezirks  —  aufgehoben  worden.

Im  Königreich  Sachsen.

Dem  Nebenzollamt  II.  zu  Elster  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Eibenstock  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  voraus=  oder  nachgesandte  Reise-Effekten  ertheilt  worden.

Im  Großherzogthum  Baden.

Dem  Untersteueramt  zu  Rastatt  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Baden  ist  das  beschränkte
Niederlagerecht  entzogen  worden.

Der  Steuer-Einnehmerei  zu  Herbolzheim  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Freiburg  sind  die
nachstehenden  Befugnisse  ertheilt  worden:

die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II,

die  unbeschränkte  Befugniß  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr,

die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden  Sendungen,

zur  Abfertigung  von  mit  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehendem  Taback  und  Tabackfabrikaten,
zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  ll  über  unversteuerten  inländischen  Tabak  und

zur  Ausfertigung  von  Branntweinversendungsscheinen  I  und  II.