Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 12. 
63 
b) In der 2. Gruppe b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe wird vor 
dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Miedziankit 1 (Gemenge von Kaliumchlorat und höchstens 10 Prozent 
Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 30 0h. 
c) In der 3. Gruppe c) Chlorat= und Perchloratstoffe wird hinter dem 
mit „Permonite“ beginnenden Absatz nachgetragen: 
Permonit, sogenanntes englisches, (Gemenge von höchstens 33 Prozent 
Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Holzmehl und anderen Mehlen, 
von höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent gelatiniertem 
Nitroglyzerin). 
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 Chlorat= und Perchloratsprengstoffe b) wird 
am Ende des zweiten Satzes im Abs. (1) hinter den Worten „2½ kg Gewicht vereinigt 
sein“ eingeschaltet 
z bei Miedziankit 1 darf anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Uberzugs oder 
anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Umschlags eine Umhüllung aus gut 
geleimtem Papier treten. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. Februar 1912. 
v. Seidlein. 
  
——— — 
Staatsdienst-Nachricht. 
In Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 26. Februar 1912 Aller- 
höchst bewogen gefunden, den Ministerialrat 
und Kronanwalt im K. Staatsministerium 
der Finanzen, Geheimen Rat Dr. Karl Ritter 
von Günder zum Staatsrat im ordentlichen 
Dienste zu ernennen. 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 21. Februar 1912 
allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Käm- 
merer, Vorsitzenden im Ministerrat und Staats- 
minister des Königlichen Hauses und des 
Außern, Dr. Georg Freiherrn von Hertling 
den Verdienstorden vom heiligen Michael 
I. Klasse zu verleihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.