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auf Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der
Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend
dargetan sind.
(3) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden
Tatsachen können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke
sind tunlichst bei den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige
auf den Erstattungsweg zu verweisen.
§ 163.
(1) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigen= 9. Sichertümers
im Grundbuch von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag ellne ur
abhängig gemacht (§ 85 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe versteuerung.
der Sicherheit und veranlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige,
nicht oder nicht hinreichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe
der etwa geforderten und geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden,
die den Abgabebetrag einzieht, die Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der
Abgabe auf der Urkunde vermerkt und die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder
zugehen läßt, das wegen Rückgabe der zur Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich
oder nicht verwendbar gewesenen Sicherheit das Weitere veranlaßt.
(2) Die Bestimmung des § 152 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten
vorgelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten eingezogen werden
kann, bleibt unberührt.
8§ 164.
(1) Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangs= 10. Zwangsweise
Einziehung der Steuer gemäß § 85 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit zwent Fudie
Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Steuer.
Beamte, die zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf
zwangsweise Einziehung des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders
der Steuerstelle ihres Bezirkes einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift
der Urkunde beigefügt wird, außer dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen,
denen nach dem Gesetze die Zahlung der Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat
die Steuerstelle der ersuchenden Amtsstelle oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen
zu übersenden, die der zu versteuernden Urkunde anzuheften sind.
(2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für
jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 26, 27 in
doppelter Ausfertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und
die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Em-«
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