Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  211

auf  Befreiung  von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der
Abgabe  ist  nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  überzeugend
dargetan  sind.

(3)  Der  Antrag  auf  Befreiung  und  die  Bescheinigung  der  ihm  zugrunde  liegenden
Tatsachen  können  bis  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nachgeholt  werden.  Diese  Schriftstücke
sind  tunlichst  bei  den  Akten  aufzubewahren.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  der  Steuerpflichtige

auf  den  Erstattungsweg  zu  verweisen.
§  163.

(1)  Wird  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die  Eintragung  des  neuen  Eigen=  9.  Sichertümers
  im  Grundbuch  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabebetrag  ellne  ur
abhängig  gemacht  (§  85  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  bestimmt  das  Grundbuchamt  die  Höhe  versteuerung.
der  Sicherheit  und  veranlaßt  das  Weitere  wegen  der  Sicherstellung.  Ist  eine  stempelpflichtige,
  nicht  oder  nicht  hinreichend  versteuerte  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  sie  unter  Angabe
der  etwa  geforderten  und  geleisteten  Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  zu  übersenden,
die  den  Abgabebetrag  einzieht,  die  Stempelzeichen  entwertet  oder  die  Barentrichtung  der
Abgabe  auf  der  Urkunde  vermerkt  und  die  Urkunde  sodann  dem  Grundbuchamte  wieder
zugehen  läßt,  das  wegen  Rückgabe  der  zur  Deckung  des  Abgabebetrags  nicht  erforderlich
oder  nicht  verwendbar  gewesenen  Sicherheit  das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  152  Abs.  3,  wonach  bei  gerichtlichen  oder  den  Gerichten
vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  die  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  eingezogen  werden

kann,  bleibt  unberührt.
8§  164.

(1)  Wird  die  Abgabe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  entrichtet,  so  ist  die  zwangs=  10.  Zwangsweise
  Einziehung  der  Steuer  gemäß  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.  Soweit  zwent  Fudie
  Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten  ist,  haben  Behörden  und  Steuer.
Beamte,  die  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  nicht  befugt  sind,  den  Antrag  auf
zwangsweise  Einziehung  des  Stempels  für  jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders
der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  einzureichen.  In  dem  Antrag  sind,  falls  nicht  eine  Abschrift
der  Urkunde  beigefügt  wird,  außer  dem  Hauptschuldner  sämtliche  Personen  zu  benennen,
denen  nach  dem  Gesetze  die  Zahlung  der  Abgabe  obliegt.  Beigetriebene  Stempelbeträge  hat
die  Steuerstelle  der  ersuchenden  Amtsstelle  oder  dem  Notar  in  entwerteten  Stempelzeichen
zu  übersenden,  die  der  zu  versteuernden  Urkunde  anzuheften  sind.

(2)  Bei  Barentrichtung  der  Abgabe  ist  der  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung,  für
jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benutzung  der  Muster  26,  27  in
doppelter  Ausfertigung  der  Steuerstelle  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt  und
die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  nimmt,  die  andere  —  mit  Em-«

  40