Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Vertretung des Präsidenten. 
83. 
Der Präsident wird bei Behinderung von den hauptamtlichen Mitgliedern nach der 
Reihenfolge des Dienstranges vertreten. 
Nichtständige Mitglieder. 
84. 
Die nichtständigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten des 
Landesversicherungsamts oder von dem Vorsitzenden des Senats, bei dem sie zum erstenmal 
Dienst leisten, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag verpflichtet. 
Senate. 
§ 5. 
Im Landesversicherungsamte werden mindestens zwei Spruchsenate und mindestens ein 
Beschlußsenat gebildet. 
Das Nähere bestimmt der Präsident. 
Spruchsenate. 
§ 6. 
Den Vorsitz in den Spruchsenaten führen vorbehaltlich des § 2 die Senatspräsidenten 
oder ihre hauptamtlichen Stellvertreter. Das Nähere bestimmt der Präsident. 
§ 7. 
Der Präsident bestimmt im voraus, in welchen Senaten die einzelnen ständigen 
Mitglieder sowie die nichtständigen Mitglieder und die richterlichen Beisitzer an den Spruch- 
sitzungen teilnehmen. 
Im übrigen verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte innerhalb des Senats; er 
trifft auch die wegen des Fortgangs des Verfahrens erforderlichen Verfügungen und zeichnet 
sie im Entwurf und in der Reinschrift. Er bestimmt ferner im einzelnen Falle, wieweit 
in Abweichung von der nach Abs. 1 getroffenen Bestimmung zu den Verhandlungen der 
Spruchsenate in Angelegenheiten der Unfallversicherung in den Fällen der §§ 1703, 1705, 
1706, 1736, 1740 der Reichsversicherungsordnung andere Arbeitgeber und Versicherte 
zuziehen sind. 
zuzuziehen si Verstärkte Senate. 
§ 8. 
Der verstärkte Senat besteht aus dem Präsidenten des Landesversicherungsamts als 
Vorsitzenden, den beiden Senatspräsidenten, einem vom verweisenden Senate bezeichneten
	        
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