Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr.  7/Bmos.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.

K.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  Kriegsministerium.

Im  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird  die  jetzige  Tarifnummer  26  a  gestrichen  und

dafür  gesetzt:

26a.

 

Militaͤr-Luftfahrzeuge
(siehe  §  56  a  der  Militär-Transport-Ordnung).

Die  Fracht  für  Militär-Luftfahrzeuge  oder  Teile  von  solchen,  Zubehöroder
  Ersatzstücke  ist  je  nach  der  Art  der  Aufgabe  gemäß  Tarifnummer  23
bis  26  zu  berechnen  mit  folgenden  Abweichungen:

1.

2.

Bei  Aufgabe  als  Eilgut  sind  die  Sätze  der  allgemeinen  Stückgut—
klasse  des  gewöhnlichen  Verkehrs  zu  berechnen.

Werden  Lenkluftschiffe  oder  Teile  von  solchen  von  mehr  als  7m
Länge  als  Stückgut  oder  Eilstückgut  aufgegeben,  so  ist  für  jede  Fahrschein=
  oder  Frachtbriefsendung  ein  Mindestgewicht  vo  1500  kg
zu  berechnen.  ·

Werden  Flugzeuge  oder  Teile  von  solchen,  die  in  gedeckt  gebaute
Wagen  nicht  durch  die  Seitentüren  verladen  werden  können,  als
Stückgut  oder  Eilstückgut  aufgegeben,  so  ist  für  die  in  einen  Wagen
verladenen  Stücke  ein  Mindestgewicht  vvvo  1  000  kg
oder,  wenn  darunter  Stücke  von  mehr  als  7  m  Länge  sind,  von  1500  kg
zu  berechnen.

Diese  Anderungen  sind  am  23.  Juli  1912  in  Kraft  getreten.
München,  den  24.  August  1912.

v.  Seidlein.  Frhr.  v.  Krewß.