848
Nr. 7/Bmos.
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen.
K. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und K. Kriegsministerium.
Im Militärtarif für Eisenbahnen wird die jetzige Tarifnummer 26 a gestrichen und
dafür gesetzt:
26a.
Militaͤr-Luftfahrzeuge
(siehe § 56 a der Militär-Transport-Ordnung).
Die Fracht für Militär-Luftfahrzeuge oder Teile von solchen, Zubehöroder
Ersatzstücke ist je nach der Art der Aufgabe gemäß Tarifnummer 23
bis 26 zu berechnen mit folgenden Abweichungen:
1.
2.
Bei Aufgabe als Eilgut sind die Sätze der allgemeinen Stückgut—
klasse des gewöhnlichen Verkehrs zu berechnen.
Werden Lenkluftschiffe oder Teile von solchen von mehr als 7m
Länge als Stückgut oder Eilstückgut aufgegeben, so ist für jede Fahrschein=
oder Frachtbriefsendung ein Mindestgewicht vo 1500 kg
zu berechnen. ·
Werden Flugzeuge oder Teile von solchen, die in gedeckt gebaute
Wagen nicht durch die Seitentüren verladen werden können, als
Stückgut oder Eilstückgut aufgegeben, so ist für die in einen Wagen
verladenen Stücke ein Mindestgewicht vvvo 1 000 kg
oder, wenn darunter Stücke von mehr als 7 m Länge sind, von 1500 kg
zu berechnen.
Diese Anderungen sind am 23. Juli 1912 in Kraft getreten.
München, den 24. August 1912.
v. Seidlein. Frhr. v. Krewß.