Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 13. 69 
Kein Mitglied des Senats darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil 
es bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
Zuziehung nichtständiger Mitglieder. 
15. 
Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen 
werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden; diese 
sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
II. Verfahren. 
a) Spruchsachen. 
16. 
Die Entscheidung des Landesversicherungsamts in Spruchsachen ist unbeschadet des 
§ 129 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung beim Landesversicherungsamte schriftlich zu 
beantragen. Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten 
und, wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine- Einlegung angeben. 
Die Rekursschrift soll auch etwa neu vorzubringende Tatsachen und Beweismittel anführen, 
die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus denen sich die Nichtanwendung oder die unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten 
oder wesentliche Mängel des Verfahrens ergeben. 
Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen. 
Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungsamt haben 
dem Landesversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie umfassen die sämtlichen 
auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke einschließlich jener, die sich in Vorakten 
befinden oder im Laufe des Verfahrens neu entstehen. Das Oberversicherungsamt hat, 
wenn eine von ihm getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Ent- 
scheidung bei Übersendung der Akten beizufügen. 
. 17. 
Das Landesversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner zur Ein- 
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, in der Regel auf 2 Wochen zu be- 
messenden Frist mit. In besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden. Der Gegmr 
wird zugleich davon verständigt, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn 
die Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann auf Antrag 
verlängert werden. Die Gegenschrift sowie weitere Schriftsätze, falls sie neue und wesent-
	        
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