Teile
des
1. Prüfungs-
abschnittes.
Schriftliche
Prüfung.
Bestrafung
des
Unterschleifs.
Pause zwischen
der schriftlichen
und
mündlichen
Prüfung.
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9 13.
Der 1. Prüfungsabschnitt zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Bei der Prüfung aus der Chemie, der Biologie und der Geographie tritt noch eine praktische
Prüfung dazu.
§ 14.
1. Die schriftliche und die praktische Prüfung werden in abgeschlossenen Räumen unter
Aufsicht abgehalten.
2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für die schriftliche Prüfung Auf-
gabenentwürfe aus den von ihnen vertretenen Fächern bereitzuhalten.
3. Die Aufgaben für die schriftliche und die praktische Prüfung werden in der ersten
Sitzung des Prüfungsausschusses besprochen und festgesetzt. In dieser wird auch bestimmt,
ob und welche Hilfsmittel bei Bearbeitung der Aufgaben benützt werden dürfen, dann in
welcher Reihenfolge die einzelnen Aufgaben zu bearbeiten sind.
4. Der Prüfungsvorsitzende hat für die Vervielfältigung der Aufgaben und für ihre
sorgfältige Verwahrung bis zur Stunde der Bearbeitung zu sorgen.
5. Die für die einzelnen Aufgaben festgesetzte Zeit darf bei der Bearbeitung nicht
überschritten werden.
6. Die Ausfsicht bei der schriftlichen Prüfung ist von Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses zu führen und mit unnachsichtlicher Strenge zu handhaben.
7. Für jede Prüfungsaufgabe wird ein erster und ein zweiter Zensor bestellt.
15.
1. Wer sich bei Bearbeitung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder fremder Bei-
hilfe bedient hat oder zu bedienen versucht hat, erhält für diese Aufgabe die letzte Note.
Nach Umständen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Fortsetzung der Prüfung
oder von der Zulassung zu einer weiteren Lehramtsprüfung überhaupt ausschließen.
2. Ein Kandidat, der einem anderen Beihilfe gewährt, ist mit Herabsetzung der Note,
gegebenenfalls mit Ausschluß von der Prüfung zu bestrafen.
8 16.
1. Zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung muß ein angemessener
Zeitraum liegen.
2. Die schriftlichen Arbeiten sollen bis zum Beginne der mündlichen Prüfung des
Kandidaten zensiert sein.
3. Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich.