Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Teile 
des 
1. Prüfungs- 
abschnittes. 
Schriftliche 
Prüfung. 
Bestrafung 
des 
Unterschleifs. 
Pause zwischen 
der schriftlichen 
und 
mündlichen 
Prüfung. 
856 
9 13. 
Der 1. Prüfungsabschnitt zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 
Bei der Prüfung aus der Chemie, der Biologie und der Geographie tritt noch eine praktische 
Prüfung dazu. 
§ 14. 
1. Die schriftliche und die praktische Prüfung werden in abgeschlossenen Räumen unter 
Aufsicht abgehalten. 
2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für die schriftliche Prüfung Auf- 
gabenentwürfe aus den von ihnen vertretenen Fächern bereitzuhalten. 
3. Die Aufgaben für die schriftliche und die praktische Prüfung werden in der ersten 
Sitzung des Prüfungsausschusses besprochen und festgesetzt. In dieser wird auch bestimmt, 
ob und welche Hilfsmittel bei Bearbeitung der Aufgaben benützt werden dürfen, dann in 
welcher Reihenfolge die einzelnen Aufgaben zu bearbeiten sind. 
4. Der Prüfungsvorsitzende hat für die Vervielfältigung der Aufgaben und für ihre 
sorgfältige Verwahrung bis zur Stunde der Bearbeitung zu sorgen. 
5. Die für die einzelnen Aufgaben festgesetzte Zeit darf bei der Bearbeitung nicht 
überschritten werden. 
6. Die Ausfsicht bei der schriftlichen Prüfung ist von Mitgliedern des Prüfungsaus- 
schusses zu führen und mit unnachsichtlicher Strenge zu handhaben. 
7. Für jede Prüfungsaufgabe wird ein erster und ein zweiter Zensor bestellt. 
15. 
1. Wer sich bei Bearbeitung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder fremder Bei- 
hilfe bedient hat oder zu bedienen versucht hat, erhält für diese Aufgabe die letzte Note. 
Nach Umständen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Fortsetzung der Prüfung 
oder von der Zulassung zu einer weiteren Lehramtsprüfung überhaupt ausschließen. 
2. Ein Kandidat, der einem anderen Beihilfe gewährt, ist mit Herabsetzung der Note, 
gegebenenfalls mit Ausschluß von der Prüfung zu bestrafen. 
8 16. 
1. Zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung muß ein angemessener 
Zeitraum liegen. 
2. Die schriftlichen Arbeiten sollen bis zum Beginne der mündlichen Prüfung des 
Kandidaten zensiert sein. 
3. Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.