Nr. 13. 71
8 28.
Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die mündliche Ver—
handlung an. Sie sind nicht öffentlich.
Außer den zur Entscheidung Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim
Landesversicherungsamte beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Präsident die Anwesen-
heit zu ihrer Ausbildung gestattet hat.
§ 24.
Der Senat entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen.
Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder mitwirken,
die an der Verhandlung teilgenommen haben.
§ #25.
Hält einer der Berichterstatter die Erörterung einer grundsätzlichen Frage in einer
Gesamtsitzung für angezeigt, so hat er die Frage unter Darlegung seiner Rechtsauffassung
näher zu bezeichnen. Der Vorsitzende des Senats legt hierauf die Sache mit seinem eigenen
Gutachten dem Präsidenten vor. Sprechen sich beide Gutachten für die Erörterung in einer
Gesamtsitzung aus, so beraumt der Präsident die Gesamtsitzung an; andernfalls kann er
auch die Entscheidung dem Spruchsenat überlassen.
ä26.
Will ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats des Landesversicherungsamts abweichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner
Rechtsauffassung an den verstärkten Senat des Landesversicherungsamts zu verweisen. Das
Gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des verstärkten Senats selbst abweichen will.
§ 27.
Will ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer amtlich veröffentlichten
Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen, so hat er die Sache vor der Verweisung
an den großen Senat des Reichsversicherungsamts unter Begründung seiner Rechtsauffassung
dem Präsidenten des Landesversicherungsamts vorzulegen. Dieser kann die Sache zunächst
an den verstärkten Senat oder in eine Gesamtsitzung verweisen.
8 28.
Die Entscheidung des Spruchsenats wird öffentlich verkündet, auch wenn die Offentlichkeit
der Verhandlung ausgeschlossen war.