Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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IV Die letztere kann wegen grober Pflichtverletzungen, dann wegen unsittlicher oder unehren- 
hafter Handlungen verfügt werden, hinsichtlich geistlicher Verwaltungsmitglieder nur von der 
Kreisregierung nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde. Eine grobe Pflichtverletzung 
ist auch dann gegeben, wenn ein Kirchenverwaltungsmitglied bei Ausübung seines Amtes 
fortgesetzt ein Verhalten an den Tag legt, das den von der Kirchenverwaltung wahrzunehmenden 
Interessen oder den Anforderungen einer ersprießlichen Geschäftsführung zuwiderläuft. Der 
vom Dienst Enthobene ist in der laufenden und in der nächstfolgenden Wahlperiode nicht 
als Kirchenverwalter wählbar. Zur Aufstellung oder Wiederaufstellung eines vom Dienste 
Enthobenen als Kirchenschreiber ist staatsaufsichtliche Genehmigung erforderlich. 
7 Mit der Enthebung vom Dienste erlöschen für die Zukunft alle aus dem Dienstoer- 
hältnisse fließenden Ansprüche an das ortskirchliche Stiftungsvermögen und die Kirchengemeinde. 
VI Vor jeder Verhängung einer Disziplinarstrafe ist der Beteiligte mit seiner Rechtfertigung 
zu hören. 
Vn Beschwerden sind binnen vierzehn Tagen ausschließender Frisk zulässig. In Fällen, in 
denen auf Enthebung vom Dienste erkannt ist, wird durch die Beschwerde die vorläufige 
Entfernung vom Dienste und die einstweilige Entziehung des Diensteinkommens nicht aus- 
geschlossen. 
vim Im übrigen bleiben die anwendbaren Vorschriften im VI. Abschnitte des Ausführungs- 
gesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung unberührt. 
Jünfter AKbschnitt. 
Besondere und Schlußbestimmungen. 
Erster Titel. 
Reichnisse und Stolgebühren. 
Art. 85. Reichnisse. 
1 Die Verpflichtung zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geist- 
liche oder weltliche Kirchendiener wird, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels, durch 
die Kirchengemeindeordnung nicht berührt. 
II Bei öffentlich-rechtlichen Reichnissen, die aus gewissen Anwesen zu entrichten sind, ist 
jeder Eigentümer des Anwesens leistungspflichtig, soferne er Bekenntnisgenosse oder juristische 
Person ist oder der Ehegatte oder wirtschaftlich unselbständige Kinder von ihm Bekenntnis- 
genossen sind und in Hausgemeinschaft mit ihm leben. Vorbehaltlich der Bestimmung des 
Abs. III tritt eine Leistungspflicht nicht ein für juristische Personen mit Bekenntnisgepräge 
(Art. 22 Ziff. 4) gegenüber einem fremden Bekenntnisse, ferner für juristische Personen,
	        
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