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Kirchenumlagenpflichtig sind Bekenntnisgenossen, die nach Art. 2—7 des Umlagen-
gesetzes gemeindeumlagenpflichtig sind.
Für die Umlagenberechtigung der Kirchengemeinde ist nicht nur erforderlich, daß
die Kirchengemeinde bei entsprechender Anwendung des Art. 20 Absl. VI, VII,
IX und X der Kirchengemeindeordnung umlagenberechtigt wäre, sondern auch,
daß der Pflichtige im Kirchengemeindebezirk wohnt (Art. 106 Abs. IV).
Art. 25 Abs. II—VI, 26 und 27 des Umlagengesetzes finden entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt von Art. 28; an Stelle der Gemeindeverwaltung
tritt in den Landesteilen rechts des Rheins die Kirchenverwaltung.
Eine Erhöhung der Kirchenumlagen ist dann anzunehmen, wenn sich der Um-
lagenertrag gegen das Jahr 1911 erhöht.
Soweit in der Pfalz nach dem bis 1. Januar 1913 geltenden Recht ein Um-
lagenbeschluß staatlicher Genehmigung bedarf oder durch die Verfügung einer
Staatsverwaltungsbehörde ersetzt werden kann, ist für die katholische Kirche der
Pfalz in allen Fällen die der Kirchengemeinde nächstvorgesetzte Staatsaufsichts-
behörde zuständig. ·
Art. 111.
1 Für die protestantische Kirche der Pfalz wird das Inkrafttreten der Kirchengemeinde-
ordnung durch Königliche Verordnung geregelt (Art. 103 Abs. 1I), wobei dem Agxt. 110
Abs. II und IV entsprechende Bestimmungen getroffen werden können. Den Vorschriften
der Art. 20—22 kann rückwirkende Geltung vom 1. Januar des Jahres der Inkraft-
setzung ab beigelegt werden.
II Art.
110 Abs. V gilt entsprechend für die protestantische Kirche der Pfalz bis zum
Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung.
Art. 112. Außerkraftsetzungen. Vorbehalte.
Mit dem Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung treten außer Kraft:
J.
2.
A. in den Landesteilen rechts des Rheins:
die Verordnung vom 20. November 1815, die Vermehrung der Blitzableiter
betreffend, außer soweit sie die Verpflichtung zur Anbringung und Unterhaltung
der nötigen Blitzableiter auf größeren Gebäuden solcher Stiftungen betrifft, die
weder zum örtlichen Stiftungsvermögen im Sinne der Gemeindeordnung noch
zum ortskirchlichen Stiftungsvermögen gehören,
Art. V des als Verordnung bezeichneten Gesetzes vom 22. Juli 1819, die
Umlagen für Gemeindebedürfnisse betreffend,