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§ 13. Beleuchtung.
1 Eine künstliche Beleuchtung der Arbeitsräume hat mittelst elektrischer, durch Draht gegen
Zerschlagen geschützter Glühlampen, zu geschehen; es sind nur Glühlampen zulässig, die im
lustleeren Raum brennen; die Leitungen müssen eine wasserdichte Isolierhülle haben, deren
Beschaffenheit der verwendeten Spannung entspricht; sie sind in Rohren oder als armierte
Bleikabel zu verlegen; Mehrfachleitungen sind unzulässig; Schalttafeln, Sicherungen, Kontakte,
Elektrizitätsmesser sind außerhalb der Arbeitsräume oder in feuersicher abschließenden Schutz-
kästen unterzubringen. In Räumen, in denen die Be= oder Verarbeitung des Zelluloids
unter Erzeugung feiner Abfälle (Staub, Späne 2c.) geschieht, müssen außerdem die Glüh-
lampen mit Überglocken versehen sein, die auch die Fassung dicht umschließen, und sämtliche
Ein= und Ausschalter außerhalb der Arbeitsräume oder in feuersicher abschließenden Schutz-
kästen untergebracht werden.
I. Wo keine Elektrizität zur Verfügung steht, werden Gasglühlichtlampen zugelassen, wenn
sie mindestens 1 m von der Arbeitsstelle entfernt, fest und sicher angebracht und mit einem
Glimmerzylinder, ferner einem Schutzteller gegen auffliegende Späne, herabfallende Glas-
stücke u. dgl., sowie mit einem Blacker versehen sind. Für das Anzünden der Lampen dürfen
nur elektrische Anzünder oder Platin-Zündstoffe benützt werden.
I Die Verwendung anderer Lichtquellen ist zulässig, wenn die Beleuchtung von außen
geschieht und die Flammen durch eingemauerte Glasscheiben von mindestens 8 mm Dicke
von den Innenräumen vollständig abgeschlossen werden.
IV Zur vorübergehenden Beleuchtung dürfen nur zuverlässige Sicherheitslampen verwendet
werden.
§ 14. Elektrische
Für elektrische Anlagen sind im übrigen die vom Verbande deutscher Elektrotechniker Anlagen.
aufgestellten Sicherheits-Vorschriften und Normalien unter besonderer Berücksichtigung der
Vorschriften für feuergefährliche Betriebsstätten und Lagerräume maßgebend.
§ 15. Sägen,
1 Das Sägen, Fräsen, Drehen und Schleifen des Zelluloids muß unter andauerndem n]nrs
Auftropfen von Wasser geschehen; diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Arbeiten, bei
denen das Auftropfen von Wasser aus technischen Gründen unzulässig ist, ferner auf Schleif-
arbeiten, bei denen Tuchschwabbeln unter Gebrauch von feuchten Schleifmitteln verwendet
werden.
8 16. Schleifen
In Ränmen, in denen der Betrieb zur Bildung von Zelluloid-Staub oder sonstigen?n Verkeug.
feinen Zelluloid-Abfällen führt, dürfen Werkzeuge auf trockenem Weg nicht geschliffen werden.