Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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bezüglich der Militärpersonen dem obersten Militärbefehlshaber überlassen. Bei der Ernen— 
nung ist zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder einzutreten haben. 
15. 
Die zu Mitgliedern des standrechtlichen Gerichts ernannten Militärpersonen und ihre 
Stellvertreter werden bei ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden des standrechtlichen 
Gerichts beeidigt. 
Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Fflichten 
eines Richters getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe“. 
Dem Schwörenden ist gestattet, den Schlußworten der Eidesformel eine seinem Glaubens-= 
bekenntnis entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen. 
Über die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Die Gerichtsbeisitzer werden nicht beeidigt. Sie sind bei ihrer erstmaligen Dienstleistung 
darauf aufmerksam zu machen, daß sie, wenn sie glauben, daß vor dem standrechtlichen 
Gerichte nicht den Gesetzen gemäß verfahren worden ist, berechtigt sind, dies zu Protokoll 
des standrechtlichen Gerichts zu erklären. 
§ 16. 
Mit den Geschäften der Staatsanwaltschast beauftragt der Oberstaatsanwalt, wenn 
nicht das Staatsministerium der Justiz einen Beamten als Staatsanwalt bezeichnet hat, 
einen Staatsanwalt oder Amtsanwalt oder einen anderen nichtrichterlichen Justizbeamten des 
Oberlandesgerichtsbezirks. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
Im Notfalle bestimmt der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts einen Beamten als 
Staatsanwalt; er soll hierzu das Einverständnis des Vorgesetzten des Beamten erholen. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den standrechtlichen Gerichten haben den 
dienstlichen Anweisungen des Oberstaatsanwalts und des Staatsministeriums der Justiz nach- 
zukommen. Sie sind gehalten, in Fragen, welche das militärische Interesse berühren, die 
Ansicht des obersten Militärbefehlshabers (§ 9 Abs. 2), in Festungen auch des Gouverneurs 
(Kommandanten) zu vertreten. 
§ 17. 
Den Dienst des Gerichtsschreibers (Art. 455 des Strafgesetzbuchs von 1813) versieht 
ein vom Oberlandesgerichtspräsidenten hierzu bestimmter Gerichtsschreiber oder Gerichtsschrei- 
bereibeamter des Oberlandesgerichtsbezirks, welcher als stellvertretender Gerichtsschreiber 
bestellt ist. Im Notfalle bestimmt der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts den Gerichts- 
schreiber; soferne dieser den Eid als Gerichtsschreiber noch nicht geleistet hat, ist er von dem 
Vorsitzenden zu verpflichten.
	        
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