Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 11. 103 
18. 
Den Vorsitz im standrechtlichen Gerichte führt der rangälteste richterliche Zivilbeamte 
(Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
3. Allgemeine Vorschriften. 
a) Ausschließung von Gerichtspersonen. 
§ 19. 
Als richterliches Mitglied des standrechtlichen Gerichts soll nicht mitwirken, wer, falls 
der ordentliche Strafprozeß gelten würde, nach dessen Vorschriften von der Ausübung des 
Richteramts ausgeschlossen wäre oder wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit abgelehnt 
werden könnte (§§ 22, 24 der Strafprozeßordnung). 
Gleiches gilt von den Gerichtsbeisitzern und dem Gerichtsschreiber. 
Über ein Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten entscheidet das standrechtliche Gericht. 
Der Abgelehnte wirkt hiebei mit; er soll sich jedoch der Mitwirkung enthalten, wenn ein 
Stellvertreter zur Stelle ist. 
b) Zuständigkeit des Gerichts. 
§ 20. 
Diie sachliche Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte wird durch den Art. 6 des 
Gesetzes über den Kriegszustand bestimmt. 
Ortlich zuständig ist das standrechtliche Gericht, in dessen Bezirke die strafbare Hand- 
lung begangen worden ist oder der Angeschuldigte sich aufhält oder ergriffen worden ist. 
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, das in der Sache 
zuerst tätig geworden ist. 
c) Bekanntmachung von Entscheidungen. 
8 21. 
Entscheidungen und Verfügungen des standrechtlichen Gerichts oder des Staatsanwalts, 
welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung 
bekanntgegeben. Soweit die Bekanntmachung anderer Entscheidungen und Verfügungen 
erforderlich ist, erfolgt sie nach den für das ordentliche Strafverfahren geltenden Vorschriften. 
Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das bekanntzugebende Schriftstück auf 
Verlangen vorzulesen und, wenn er der deutschen Sprache unkundig ist, zu übersetzen.
	        
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