Nr. 11. 109
§ 39.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht erfolgt öffentlich.
Die Offentlichkeit kann von dem standrechtlichen Gerichte ausgeschlossen werden, wenn
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen läßt; die Verhandlung über die
Ausschließung der Offentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn das Gericht
es für angemessen erachtet; der Beschluß, welcher die Offentlichkeit ausschließt, muß öffentlich
verkündet werden.
Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich (Art. 7 Nr. 2 K.).
Durch besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Eröffnung der Urteilsgründe oder
eines Teiles derselben die Offentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung besorgen läßt.
§s 40.
Gegen einen ausgebliebenen Angeschuldigten findet die Verhandlung nicht statt. Ist
das Ausbleiben des Angeschuldigten nicht genügend entschuldigt, so ist seine Verhaftung
oder Vorführung anzuordnen. Der erschienene Angeschuldigte darf sich aus der Verhandlung
nicht entfernen.
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige trotz ordnungsmäßiger Ladung (vgl. § 22 Abs. 2)
nicht, so kann das standrechtliche Gericht ihre Vorführung anordnen; auch können sie solange
festgehalten werden, als das Gericht es für erforderlich erachtet (Art. 450 des Strafgesetz-
buchs von 1813).
" § 41.
Die Aufrechthaltung der Ordnung während der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden ob.
Die Vorschriften der §§ 178—181 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
§ 4.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten und die Aufnahme
des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden (Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an
die Zeugen und Sachverständigen zu stellen; dasselbe hat er dem Staatsanwalt, dem An-
geschuldigten und dem Verteidiger zu gestatten. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige
Fragen weist er zurück.
§ 43.
Die Verhandlung beschränkt sich gegen den Angeschuldigten auf diejenigen strafbaren
Handlungen, für welche das standrechtliche Gericht zuständig ist (Art. 449 Nr. 2 des
Strafgesetzbuchs von 1813).