Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

  
eseh und Verurdungscet 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 15. 
München, den 9. April 1913. 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 7. April 1913, betreffend den Betrieb der Schleif= und Polierwerke der 
Spiegelglasindustrie. — Bekanntmachung vom 3. April 1913, betreffend Vollzug des Börsengesetzes. — 
Staatsdienst-Nachricht. 
— 
  
  
Oberpolizeiliche Vorschriften, 
berreffend den Berrieb der Schleif= und Holierwerke der Spiegelglas- 
industrie. 
fl. Slaatsministerium des föniglichen hauses und des Aubern. 
Auf Grund des § 120ff der Gewerbeordnung werden für die ausschließlich oder vor- 
wiegend mit Wasserkraft betriebenen Schleif= und Polierwerke der Spiegelglasindustrie 
nachstehende Bestimmungen erlassen. 
81. 
Arbeiter dürfen an Vorabenden von Sonn- und Festtagen (8 105a Abs. 2 der 
Gewerbeordnung) nicht nach 6 Uhr nachmittags und an den auf Sonn= und Festtage 
folgenden Tagen nicht vor 6 Uhr vormittags beschäftigt werden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen die Arbeiter in 
zwölfstündigen oder kürzeren Schichten beschäftigt werden. 
82. 
In den Schleif- und in den Polierwerken muß an einer in die Augen fallenden 
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