eseh und Verurdungscet
für das
Königreich Bayern.
Nr. 15.
München, den 9. April 1913.
Inhalt:
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 7. April 1913, betreffend den Betrieb der Schleif= und Polierwerke der
Spiegelglasindustrie. — Bekanntmachung vom 3. April 1913, betreffend Vollzug des Börsengesetzes. —
Staatsdienst-Nachricht.
—
Oberpolizeiliche Vorschriften,
berreffend den Berrieb der Schleif= und Holierwerke der Spiegelglasindustrie.
fl. Slaatsministerium des föniglichen hauses und des Aubern.
Auf Grund des § 120ff der Gewerbeordnung werden für die ausschließlich oder vorwiegend
mit Wasserkraft betriebenen Schleif= und Polierwerke der Spiegelglasindustrie
nachstehende Bestimmungen erlassen.
81.
Arbeiter dürfen an Vorabenden von Sonn- und Festtagen (8 105a Abs. 2 der
Gewerbeordnung) nicht nach 6 Uhr nachmittags und an den auf Sonn= und Festtage
folgenden Tagen nicht vor 6 Uhr vormittags beschäftigt werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen die Arbeiter in
zwölfstündigen oder kürzeren Schichten beschäftigt werden.
82.
In den Schleif- und in den Polierwerken muß an einer in die Augen fallenden
27