Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

 

eseh  und  Verurdungscet

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  15.

München,  den  9.  April  1913.

Inhalt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  7.  April  1913,  betreffend  den  Betrieb  der  Schleif=  und  Polierwerke  der
Spiegelglasindustrie.  —  Bekanntmachung  vom  3.  April  1913,  betreffend  Vollzug  des  Börsengesetzes.  —
Staatsdienst-Nachricht.

—

 

 

Oberpolizeiliche  Vorschriften,

berreffend  den  Berrieb  der  Schleif=  und  Holierwerke  der  Spiegelglasindustrie.


fl.  Slaatsministerium  des  föniglichen  hauses  und  des  Aubern.

Auf  Grund  des  §  120ff  der  Gewerbeordnung  werden  für  die  ausschließlich  oder  vorwiegend
  mit  Wasserkraft  betriebenen  Schleif=  und  Polierwerke  der  Spiegelglasindustrie
nachstehende  Bestimmungen  erlassen.

81.

Arbeiter  dürfen  an  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  (8  105a  Abs.  2  der
Gewerbeordnung)  nicht  nach  6  Uhr  nachmittags  und  an  den  auf  Sonn=  und  Festtage
folgenden  Tagen  nicht  vor  6  Uhr  vormittags  beschäftigt  werden.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Betriebe,  in  denen  die  Arbeiter  in
zwölfstündigen  oder  kürzeren  Schichten  beschäftigt  werden.

82.

In  den  Schleif-  und  in  den  Polierwerken  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden
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