Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 20. 185 
Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Wird 
es angenommen, so wird auf dem Hinterlegungsscheine ein entsprechender Vermerk gemacht. 
Die Annahme des Scheines mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis der fehlenden oder 
mangelhaften Verpackung. 
Für die in unverschlossenen Gegenständen namentlich in Röcken, Mänteln, Reise- 
decken u. dergl. enthaltenen Sachen wird nicht gehaftet. 
Der Inhaber des Hinterlegungsscheines kann die hinterlegten Gegenstände jederzeit 
innerhalb der Geschäftsstunden der Abfertigungsstellen zurückfordern. Die Post ist nicht 
verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers des Hinterlegungsscheines zu prüfen. Die Aus- 
lieferung erfolgt nur gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines und Entrichtung der Auf- 
bewahrungsgebühren. Wird der Hinterlegungsschein nicht beigebracht, so ist die Post zur 
Auslieferung nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung 
einer Bescheinigung und unter Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die aufbewahrten Gegenstände als Fund- 
sachen behandelt. 
Für Verlust, Minderung, Beschädigung oder verspätete Auslieferung der aufbewahrten 
Gegenstände wird der nachgewiesene Schaden, jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 30 
für das Stück ersetzt. 
§ 14. 
Handgepäck. 
Den Reisenden ist gestattet, Gegenstände größeren Umfanges, wie sie ein Fußgänger 
tragen kann (Traglasten in Körben, Säcken, Lebensmittel, Marktgegenstände, gewerbliche 
und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Rohstoffe u. dergl.) als Handgepäck mitzunehmen, soweit 
1. der Raum dies zuläßt, 
2. keine Polizei-, Steuer= oder Zollvorschriften entgegenstehen und 
3. das Gewicht des von einem Reisenden mitgenommenen Handgepäcks etwa 50 kg 
nicht überschreitet. 
Für das Auf= und Abladen des Handgepäcks haben die Reisenden selbst zu sorgen. 
Der Reisende hat das von ihm mitgeführte Handgepäck selbst zu beaufsichtigen. Die Post 
haftet dafür nur, wenn sie ein Verschulden trifft. 
Die Handgepäckgebühr beträgt für das gesamte von einem Reisenden mitgenommene Handgepäck: 
a) bei Entfernungen bis 10 km 10 Pf., 
b) bei Entfernungen über 10 km 20 Pf. 
Die Handgepäckgebühr ist an den Wagenführer durch Lösung einer Handgepäckkarte 
zu entrichten. 
Auf den Sitzen der Wagen darf Handgepäck nicht untergebracht werden.
	        
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