Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  20.  185

Gepäck,  das  nicht  oder  nur  mangelhaft  verpackt  ist,  kann  zurückgewiesen  werden.  Wird
es  angenommen,  so  wird  auf  dem  Hinterlegungsscheine  ein  entsprechender  Vermerk  gemacht.
Die  Annahme  des  Scheines  mit  dem  Vermerke  gilt  als  Anerkenntnis  der  fehlenden  oder
mangelhaften  Verpackung.

Für  die  in  unverschlossenen  Gegenständen  namentlich  in  Röcken,  Mänteln,  Reisedecken
  u.  dergl.  enthaltenen  Sachen  wird  nicht  gehaftet.

Der  Inhaber  des  Hinterlegungsscheines  kann  die  hinterlegten  Gegenstände  jederzeit
innerhalb  der  Geschäftsstunden  der  Abfertigungsstellen  zurückfordern.  Die  Post  ist  nicht
verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  des  Hinterlegungsscheines  zu  prüfen.  Die  Auslieferung
  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Hinterlegungsscheines  und  Entrichtung  der  Aufbewahrungsgebühren.
  Wird  der  Hinterlegungsschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Post  zur
Auslieferung  nur  nach  vollständigem  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  gegen  Ausstellung
einer  Bescheinigung  und  unter  Umständen  gegen  Sicherheit  verpflichtet.

Nach  Ablauf  der  Aufbewahrungsfrist  werden  die  aufbewahrten  Gegenstände  als  Fundsachen
  behandelt.

Für  Verlust,  Minderung,  Beschädigung  oder  verspätete  Auslieferung  der  aufbewahrten
Gegenstände  wird  der  nachgewiesene  Schaden,  jedoch  nur  bis  zum  Höchstbetrage  von  30
für  das  Stück  ersetzt.

§  14.
Handgepäck.

Den  Reisenden  ist  gestattet,  Gegenstände  größeren  Umfanges,  wie  sie  ein  Fußgänger
tragen  kann  (Traglasten  in  Körben,  Säcken,  Lebensmittel,  Marktgegenstände,  gewerbliche
und  landwirtschaftliche  Erzeugnisse,  Rohstoffe  u.  dergl.)  als  Handgepäck  mitzunehmen,  soweit

1.  der  Raum  dies  zuläßt,

2.  keine  Polizei-,  Steuer=  oder  Zollvorschriften  entgegenstehen  und

3.  das  Gewicht  des  von  einem  Reisenden  mitgenommenen  Handgepäcks  etwa  50  kg
nicht  überschreitet.

Für  das  Auf=  und  Abladen  des  Handgepäcks  haben  die  Reisenden  selbst  zu  sorgen.
Der  Reisende  hat  das  von  ihm  mitgeführte  Handgepäck  selbst  zu  beaufsichtigen.  Die  Post
haftet  dafür  nur,  wenn  sie  ein  Verschulden  trifft.

Die  Handgepäckgebühr  beträgt  für  das  gesamte  von  einem  Reisenden  mitgenommene  Handgepäck:

a)  bei  Entfernungen  bis  10  km  10  Pf.,
b)  bei  Entfernungen  über  10  km  20  Pf.

Die  Handgepäckgebühr  ist  an  den  Wagenführer  durch  Lösung  einer  Handgepäckkarte
zu  entrichten.

Auf  den  Sitzen  der  Wagen  darf  Handgepäck  nicht  untergebracht  werden.