Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.

Verpflichtungen  der  Schiffs=  und  Floßführer  usw.  im  allgemeinen.

§  1.

1.  Die  Führer  von  Schiffen  jeder  Art,  von  Flößen  und  von  Fähren,  die  Besitzer
von  Landebrücken,  Badeanstalten,  Schiffmühlen  oder  sonstigen  an  oder  auf  dem  Rhein
befindlichen  Anlagen,  sowie  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  von  Schiffbrücken  angenommenen
  Personen  sind  verpflichtet,  auch  soweit  im  nachstehenden  besondere  Vorschriften
nicht  gegeben  sind,  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  gegenseitige  Behinderungen
und  Beschädigungen  vermieden  werden.

2.  Für  jedes  Schiff  oder  Floß  ist  ein  Führer  zu  bestellen,  der  während  der  Reise
stets  auf  dem  Schiff  oder  Floß  anwesend  sein  muß.  Bei  Verhinderung  des  Führers  ist
ein  geeigneter  Stellvertreter  zu  bestellen.

3.  Auf  jedem  Schiff  oder  Floß  muß  die  zur  Bedienung  erforderliche  oder  vorgeschriebene
Mannschaft  während  der  Fahrt  anwesend  sein.

4.  Auf  jedem  Schiff  muß  während  der  Fahrt  stets  eine  zur  Ruderführung  befähigte,
mindestens  17  Jahre  alte  Person  sich  am  Ruder  befinden.

Auf  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  unter  15  Tonnen  (300  Zentner)  Tragfähigkeit
und  auf  solche  Schiffe  unter  150  Tonnen  (3000  Zentner)  Tragfähigkeit,  die  oberhalb
Bingen  zu  Berg  geschleppt  werden,  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Belastung  und  zulässige  Einsenkung  der  Schiffe.

§  2.

1.  Ein  Schiff  darf  nie  über  die  zulässige  Einsenkung  belastet  werden.  Zur  Bezeichnung
  der  größten  zulässigen  Einsenkung  dienen  die  Unterkanten  von  Platten  (Klammern),
die  nach  den  Angaben  des  Schiffsattestes  anzubringen  und  von  den  Schiffsführern  durch
helle  Farbe  auf  dunkelm  oder  durch  dunkle  Farbe  auf  hellem  Grunde  kenntlich  zu  erhalten  sind.

2.  Die  Unterkante  der  die  größte  zulässige  Einsenkung  bezeichnenden  Platten  (Klammern)
darf  mittschiffs  nicht  höher  liegen  als  die  Oberkante  des  Wasserganges.

3.  Über  der  Unterkante  der  Platten  (Klammern)  muß  ein  Freibord  von  mindestens
0,30  m  vorhanden  sein;  bei  Schiffen  mit  festem  Tennebaum  darf  dieser  in  das  Freibord
eingerechnet  werden.  Im  übrigen  sind  bezüglich  des  Freibords  die  Angaben  des  Schiffsattestes
  maßgebend.