8
Gefährdungen der Sicherheit der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffentlichen
Verkehrs vermieden werden.
Dies gilt auch von den nach Artikel 23 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte eines
Schiffsattestes nicht bedürfenden Dampfschiffen unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit;
auch müssen die mit der Führung solcher Schiffe und mit der Bedienung der darauf
befindlichen Maschinen betrauten Personen die hierzu erforderliche Sachkunde besitzen.
2. Bei Schiffen von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit sind für
ihre Einrichtung sowie für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände und der Bemannung
die Feststellungen und Angaben im Schiffsattest (Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte)
maßgebend.
3. An allen Schiffen von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit, muß
deren Namen und Heimatsort, bei mehreren Schiffen gleichen Namens desselben Besitzers
außerdem eine Nummer an geeigneter Stelle der beiden Längsseiten in heller Farbe auf
dunkelm oder in dunkler Farbe auf hellem Grunde in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben
von mindestens 0O,15 m Höhe angebracht sein. Andere Aufschriften, welche die Deutlichkeit
dieser Bezeichnungen beeinträchtigen, sind untersagt.
4. Soweit nach dieser Polizeiordnung zur Signalgebung Flaggen und Laternen zu
verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe der Flaggen und der
Lichtstärken der Laternen getroffen sind, müssen die Flaggen eine Höhe von mindestens 1,0 m,
eine Breite (Länge) von mindestens 1,50 m und weder verblaßte noch verschmutzte Farben
haben. Die Laternen müssen ein helleuchtendes Licht verbreiten.
5. Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ausrüstung und des Betriebs der Schiffs-Dampfkessel
und der für sie mitzuführenden Urkunden sind die am Heimatsort des Dampfschiffs
geltenden Vorschriften maßgebend.
In Ermangelung solcher Vorschriften ist folgendes zu beachten:
Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Wartung der Dampfkessel muß den im Interesse
der Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere muß die zulässige höchste
Dampfspannung obrigkeitlich festgesetzt und jeder Dampfkessel mit mindestens zwei Sicherheitsventilen
versehen sein, welche jederzeit gelüftet werden können und deren eines eine solche
Stellung hat, daß die vorgeschriebene Belastung vom Deck aus mit Leichtigkeit geprüft
werden kann. Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei Eintritt
der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.
Ferner müssen an jedem Dampfkessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung
der festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine deutliche Marke angebracht sein,
von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere auf Deck an einer für
die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel