Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Gefährdungen  der  Sicherheit  der  darauf  befindlichen  Personen  und  Störungen  des  öffentlichen
Verkehrs  vermieden  werden.

Dies  gilt  auch  von  den  nach  Artikel  23  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  eines
Schiffsattestes  nicht  bedürfenden  Dampfschiffen  unter  15  Tonnen  (300  Zentner)  Tragfähigkeit;
  auch  müssen  die  mit  der  Führung  solcher  Schiffe  und  mit  der  Bedienung  der  darauf
befindlichen  Maschinen  betrauten  Personen  die  hierzu  erforderliche  Sachkunde  besitzen.

2.  Bei  Schiffen  von  15  Tonnen  (300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit  sind  für
ihre  Einrichtung  sowie  für  Art  und  Zahl  der  Ausrüstungsgegenstände  und  der  Bemannung
die  Feststellungen  und  Angaben  im  Schiffsattest  (Artikel  22  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte)
  maßgebend.

3.  An  allen  Schiffen  von  15  Tonnen  (300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit,  muß
deren  Namen  und  Heimatsort,  bei  mehreren  Schiffen  gleichen  Namens  desselben  Besitzers
außerdem  eine  Nummer  an  geeigneter  Stelle  der  beiden  Längsseiten  in  heller  Farbe  auf
dunkelm  oder  in  dunkler  Farbe  auf  hellem  Grunde  in  deutlich  erkennbaren  lateinischen  Buchstaben
  von  mindestens  0O,15  m  Höhe  angebracht  sein.  Andere  Aufschriften,  welche  die  Deutlichkeit
  dieser  Bezeichnungen  beeinträchtigen,  sind  untersagt.

4.  Soweit  nach  dieser  Polizeiordnung  zur  Signalgebung  Flaggen  und  Laternen  zu
verwenden  und  nicht  besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Größe  der  Flaggen  und  der
Lichtstärken  der  Laternen  getroffen  sind,  müssen  die  Flaggen  eine  Höhe  von  mindestens  1,0  m,
eine  Breite  (Länge)  von  mindestens  1,50  m  und  weder  verblaßte  noch  verschmutzte  Farben
haben.  Die  Laternen  müssen  ein  helleuchtendes  Licht  verbreiten.

5.  Hinsichtlich  der  Beschaffenheit,  der  Ausrüstung  und  des  Betriebs  der  Schiffs-Dampfkessel
  und  der  für  sie  mitzuführenden  Urkunden  sind  die  am  Heimatsort  des  Dampfschiffs
geltenden  Vorschriften  maßgebend.

In  Ermangelung  solcher  Vorschriften  ist  folgendes  zu  beachten:

Die  Beschaffenheit,  Ausrüstung  und  Wartung  der  Dampfkessel  muß  den  im  Interesse
der  Sicherheit  zu  stellenden  Anforderungen  entsprechen.  Insbesondere  muß  die  zulässige  höchste
Dampfspannung  obrigkeitlich  festgesetzt  und  jeder  Dampfkessel  mit  mindestens  zwei  Sicherheitsventilen
  versehen  sein,  welche  jederzeit  gelüftet  werden  können  und  deren  eines  eine  solche
Stellung  hat,  daß  die  vorgeschriebene  Belastung  vom  Deck  aus  mit  Leichtigkeit  geprüft
werden  kann.  Die  Sicherheitsventile  dürfen  höchstens  so  belastet  werden,  daß  sie  bei  Eintritt
der  für  den  Kessel  festgesetzten  Dampfspannung  den  Dampf  entweichen  lassen.

Ferner  müssen  an  jedem  Dampfkessel  zwei  zuverlässige  Manometer  mit  Bezeichnung
der  festgesetzten  höchstzulässigen  Dampfspannung  durch  eine  deutliche  Marke  angebracht  sein,
von  denen  das  eine  im  Gesichtskreise  des  Kesselwärters,  das  andere  auf  Deck  an  einer  für
die  Beobachtung  bequemen  Stelle  sich  befindet.  Sind  auf  einem  Dampfschiffe  mehrere  Kessel