Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  11

erkennbar  gemachten  Stromstrecken  gegeben  werden,  die  sich  an  eine  ober=  oder  unterhalb
befindliche,  der  vorstehenden  Bestimmung  unterliegende  Stromstrecke  anschließen.

9.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  haben  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  durch
Aufstellen  von  Wahrschauen  kundgegebenen  Anordnungen  der  zuständigen  Behörden  und  Beamten
der  Strom=  und  Schiffahrtspolizei  Folge  zu  leisten,  wodurch

à)  auf  den  in  Ziffer  8  bezeichneten  Stromstrecken  die  Fahrt  bei  Nacht  oder  mit  zu
tief  gehenden  Schiffen  untersagt,

b)  auf  Stromstrecken,  in  denen  nach  vorheriger  Verständigung  mit  den  zuständigen
Zivilbehörden  militärische  Übungen  stattfinden,  der  Schiffs=  und  Floßverkehr
zeitweilig  beschränkt  oder  untersagt  wird.

10.  Es  ist  verboten,  die  im  Strom  oder  am  Ufer  befindlichen  Schiffahrtszeichen
(Bojen,  Schwimmer,  Baken  usw.)  zum  Anlegen  oder  Fortbewegen  von  Schiffen  oder  von
Flößen  zu  benutzen  oder  sonstwie  Handlungen  vorzunehmen,  welche  geeignet  sind,  diese
Schiffahrtszeichen  unkenntlich  oder  für  ihre  Zweckbestimmung  minder  tauglich  zu  machen.

11.  Die  Schiffsführer  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen
das  sofortige  Anbordkommen  auf  ihr  in  Fahrt  befindliches  Schiff  zum  Zwecke  der  Vornahme
von  Aufsichtshandlungen  durch  geeignete  Manöver  zu  erleichtern.  Dies  hat  zu  geschehen,
wenn  auf  dem  Schiffe  des  Aufsichtsbeamten  bei  Tag  eine  Flagge  gezeigt  wird,  welche  in
den  deutschen  Staatsgebieten  aus  dreieckigen  schwarz-weiß-roten,  im  niederländischen  Staatsgebiet
  aus  dreieckigen  rot-weiß-blauen  Feldern  besteht,  und  bei  Nacht  am  Steuerbord  eine
nach  vorn  sichtbare  Laterne  mit  rotem  Licht  hin=  und  hergeschwenkt  wird.

Ferner  sind  die  Schiffsführer  verpflichtet,  während  der  Ausübung  ihres  Gewerbes  die
Kesselpapiere  mit  sich  zu  führen  und  den  Aussichtsbeamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Auch
haben  sie  den  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  der  Revision  bezüglich  der  Ventilbelastung  ergehenden
Anordnungen  Folge  zu  leisten.

12.  Die  Anker  müssen  beim  Aufholen  so  hoch  gehoben  werden,  daß  ihre  Unterkante
nicht  unter  den  Kiel  oder  den  Boden  des  Schiffes  reicht.

13.  Zur  Verständigung  zwischen  dem  Führer  des  Schleppers  und  den  Führern  seiner
Anhangschiffe  dient  auf  letzteren  bei  Tag  eine  Flagge  und  bei  Nacht  die  nach  §  21  Ziffer  5
zu  führende  Laterne  mit  weißem  Licht.  Die  Flagge  ist  in  gleicher  Art  und  Höhe  zu  führen,
wie  dies  für  die  Laterne  vorgeschrieben  ist.  Wird  die  Flagge  oder  Laterne  im  Top  geführt,
so  bedeutet  dieses,  daß  auf  dem  Schiff  alles  in  Ordnung  ist  und  die  Maschinen  mit  voller
Kraft  arbeiten  können;  wird  sie  auf  halbstock  gesetzt,  so  bedeutet  dieses,  daß  die  Maschinen
die  Kraft  zu  vermindern  haben;  wird  sie  ganz  niedergeholt,  so  bedeutet  dieses,  daß  die
Maschinen  sofort  stillgestellt  werden  müssen.  Die  von  dem  Führer  eines  Anhangschiffes
gegebenen  Signale  sind  von  den  Führern  aller  Schiffe,  die  sich  zwischen  dem  bezüglichen