Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  9

vorhanden,  deren  Dampfräume  mit  einander  in  Verbindung  stehen,  so  genügt  es,  wenn  außer
den  an  den  einzelnen  Kesseln  befindlichen  Manometern  auf  dem  Deck  ein  Manometer  angebracht
  ist.
Größte  zulässige  Fahrgastzahl  bei  Personendampfsschiffen.
84.

1.  Die  zur  Personenbeförderung  bestimmten  Dampfschiffe,  welche  den  Rhein  oberhalb
der  Spijk'schen  Fähre  befahren,  dürfen  erst  in  Betrieb  genommen  werden,  nachdem  die
größte  zulässige  Zahl  von  Fahrgästen  durch  Sachverständige  nach  den  bestehenden  Vorschriften
amtlich  festgestellt  worden  ist.

2.  Die  Angabe  der  amtlich  festgestellten  größten  zulässigen  Fahrgastzahl  ist  an  geeigneten,
  beim  Betreten  des  Schiffes  auffallenden  Stellen  mit  deutlichen  Buchstaben  und  Ziffern
von  mindestens  O,10  m  Höhe  stets  erkennbar  in  heller  Farbe  auf  dunkelm  oder  in  dunkler
Farbe  auf  hellem  Grunde  anzuschreiben.

3.  Wird  das  Schiff  nach  Artikel  22  Absatz  4  und  5  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte
  und  der  Ziffer  5  B  des  Schlußprotokolls  hierzu  einer  Nachuntersuchung  unterworfen
und  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  die  Feststellung  der  größten  zulässigen  Fahrgastzahl  einer
Nachprüfung  zu  unterziehen,  so  hat  der  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  den  Anordnungen
der  Behörde  Folge  zu  leisten  und  gegebenen  Falles  auch  für  die  Abänderung  der  Aufschriften
(Ziffer  2)  Sorge  zu  tragen.

4.  Die  Aufnahme  von  Fahrgästen  über  die  festgesetzte  größte  Zahl  hinaus  ist  verboten.
Die  Schiffsführer  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Hafen=  und  Schiffahrts-Polizeibeamten
  zur  Vermeidung  einer  Überfüllung  oder  einer  einseitigen  Überlastung  des  Schiffes
nachzukommen.

5.  Bei  Überschreitung  der  festgesetzten  größten  Fahrgastzahl  oder  bei  Eintritt  einer
Gefahr  haben  die  vom  Schiffsführer  hierzu  aufgeforderten  Fahrgäste  das  Schiff  zu  verlassen.
Auch  haben  die  Fahrgäste  den  Anordnungen  des  Schiffsführers  zur  Verhütung  einer  einseitigen
  ÜUberlastung  des  Schiffes  Folge  zu  leisten.

Vorschriften  für  die  Fahrt  im  allgemeinen.

§  5.
1.  Ein  Schiff  oder  Floß  darf  von  seiner  Abfahrtstelle  aus  oder  auf  seiner  Fahrt  nicht
in  den  Kurs  eines  anderen  im  Fahren  begriffenen  Schiffes  oder  Floßes  hineinfahren  und

es  in  seinem  Lauf  stören.
2.  Schiffe  jeder  Art,  welche  bei  der  Querfahrt  über  den  Strom  den  Kurs  eines  Dampfschiffes

  mit  oder  ohne  Anhang  kreuzen,  müssen  von  einem  zu  Berg  fahrenden  Dampfschiff