Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  13

ausgewichen  wird.  Die  Flagge  muß  bis  nach  erfolgter  Vorbeifahrt  ausgehängt  bleiben,  ist
dann  aber  sofort  einzuholen.

3.  Wenn  ein  mit  dem  Wind  segelndes  Schiff  ein  anderes  im  gleichen  Kurs  fahrendes
Segel=  oder  Dampfschiff  einholt  und  an  demselben  vorbeifahren  will,  so  hat  der  Führer  des
hinteren  Schiffes  seine  Absicht  rechtzeitig  durch  Zuruf  mit  dem  Sprachrohr  oder  durch  Hornruf
zu  erkennen  zu  geben,  worauf  das  vordere  Schiff  nach  der  Leeseite  (Unterwindseite)  abzuhalten
  und  das  hintere  Schiff  auf  der  Luvseite  (Windseite)  auszuweichen  und  vorbeizufahren  hat.

4.  Wenn  ein  Dampfschiff  mit  oder  ohne  Anhang  ein  im  gleichen  Kurs  mit  dem
Wind  segelndes  Schiff  erreicht  und  an  demselben  vorbeifahren  will,  muß  das  nämliche
Zeichen  gegeben  werden,  das  in  Ziffer  1  vorgeschrieben  ist;  auf  dieses  Zeichen  hat  das
Segelschiff  nach  der  Leeseite  (Unterwindseite)  abzuhalten  und  das  hintere  Schiff  auf  der
Luvseite  (Windseite)  auszuweichen  und  vorbeizufahren.

§  9.

1.  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang,  sowie  mit  dem  Wind  segelnde  Schiffe,  welche
sich  in  entgegengesetzten  Kursen  begegnen,  so  daß  die  Gefahr  des  gegenseitigen  Anlaufens
entstehen  würde,  müssen  nach  Steuerbord  (rechts)  ausweichen.

2.  Ist  der  Führer  eines  der  sich  in  dieser  Weise  begegnenden  Schiffe  durch  besondere
Umstände  genötigt,  nach  Backbord  (links)  auszuweichen,  so  hat  er  dem  ihm  begegnenden
Schiffe  oder  Schleppzug  diese  Absicht  rechtzeitig  durch  folgende  Zeichen  kund  zu  geben:

a)  wenn  das  Schiff,  welches  nach  Backbord  (links)  ausweichen  will,  ein  Dampfschiff
mit  oder  ohne  Anhang  ist,  bei  Tage  durch  fünf  Glockenschläge  und  durch  Aushängen
  einer  nach  vorn  sichtbaren  hellblauen  Flagge  am  Steuerbord  (rechts),  bei
Nacht  durch  fünf  Glockenschläge  und  durch  quer  zum  Schiff  vorzunehmendes
Hin=  und  Herschwenken  einer  nach  vorn  sichtbaren  Laterne  mit  weißem  Licht  am
Steuerbord  (rechts).  Die  Flagge  muß  bis  nach  erfolgter  Vorbeifahrt  ausgehängt
bleiben,  ist  dann  aber  sofort  einzuholen;

b)  wenn  das  Schiff,  welches  nach  Backbord  (links)  ausweichen  will,  ein  mit  dem
Winde  segelndes  Schiff  ist,  durch  Zuruf  mit  dem  Sprachrohr  oder  durch  Hornruf.

Hierauf  haben  die  einander  begegnenden  Schiffe  nach  Backbord  (links)  auszuweichen.

3.  Schiffe  ohne  Anhang,  welche  einem  zu  Berg  kommenden  Schleppzug  in  entgegengesetztem
  Kurs  begegnen,  dürfen  unter  keinen  Umständen  beanspruchen,  daß  der  Schleppzug
ihnen  nach  Backbord  (links)  ausweiche.

2.  In  einem  Fahrwasser  mit  nicht  genügender  Preite.
§  10.

1.  Wo  es  an  hinlänglichem  Raum  zum  Vorbeifahren  (§  0)  mangelt,  hat  das  zu
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