Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 21 
Werden mehrere Schiffe dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zuges verwendet, 
so hat jedes Schleppschiff außer den im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Lichtern ein 
drittes weißes Licht von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit sowie an gleicher Stelle 
wie die beiden andern Lichter und zwar 0,80 m bis 1,0 m senkrecht über oder unter diesen 
Lichtern zu führen. 
3. Führt ein Dampfschiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit sich (vergleiche § 11 
Ziffer 7), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht durch das Anhangschiff 
verdeckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren anzubringen. 
4. Jedes Dampfschiff ohne Anhang hat bei Nacht ein nach rückwärts sichtbares 
weißes Signallicht am Heck zu führen. 
Jedes Dampfschiff mit Anhang hat bei Nacht in einer Höhe von mindestens 3,0 m 
über dem Schiffsrumpf an einer Stange beim Kamin oder auf dem Steuerstuhl oder 
Radkasten steuerbords ein gleichmäßiges und ununterbrochenes, auf ¾ km sichtbares rotes 
Licht zu führen. 
Diese Lichter (Absatz 1 und 2) müssen derart geblendet sein, daß sie von vorn und 
von seitwärts nicht gesehen werden können. 
5. Jedes Schiff von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit, welches 
bei Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, einerlei ob es segelt oder treibt, gerudert, 
geschleppt oder sonstwie fortbewegt wird, hat ein nach allen Seiten sichtbares weißes Licht 
vorn mindestens 6,0 m hoch über seinem Rumpf zu führen. Dieses Licht muß auf Schiffen, 
welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km 
weit sichtbar sein. 
Die ohne eigene Triebkraft auf sich zu Tal fahrenden Schiffe von 50 Tonnen 
(1000 Zentner) oder mehr Trägfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht 
am Bug führen. 
Schiffe unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei 
Nacht ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht derart anzubringen, daß es 
von allen Seiten deutlich sichtbar ist. 
6. Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile 
des Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das 
Schiff hinausleuchtet und nach vorn und nach beiden Seiten vollständig geblendet ist. 
7. Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel treiben, sowie Schlepp- 
züge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt sich der 
Himmel während der Fahrt, so müssen die Schiffe sofort an der nächsten geeigneten Stelle 
beilegen. 
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