Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  21

Werden  mehrere  Schiffe  dieser  Art  gleichzeitig  zum  Schleppen  eines  Zuges  verwendet,
so  hat  jedes  Schleppschiff  außer  den  im  vorstehenden  Absatz  vorgeschriebenen  Lichtern  ein
drittes  weißes  Licht  von  gleicher  Einrichtung  und  Beschaffenheit  sowie  an  gleicher  Stelle
wie  die  beiden  andern  Lichter  und  zwar  0,80  m  bis  1,0  m  senkrecht  über  oder  unter  diesen
Lichtern  zu  führen.

3.  Führt  ein  Dampfschiff  ein  seitlich  gekuppeltes  Anhangschiff  mit  sich  (vergleiche  §  11
Ziffer  7),  derart,  daß  das  für  ersteres  vorgeschriebene  Seitenlicht  durch  das  Anhangschiff
verdeckt  würde,  so  ist  das  Seitenlicht  an  der  Außenseite  des  letzteren  anzubringen.

4.  Jedes  Dampfschiff  ohne  Anhang  hat  bei  Nacht  ein  nach  rückwärts  sichtbares
weißes  Signallicht  am  Heck  zu  führen.

Jedes  Dampfschiff  mit  Anhang  hat  bei  Nacht  in  einer  Höhe  von  mindestens  3,0  m
über  dem  Schiffsrumpf  an  einer  Stange  beim  Kamin  oder  auf  dem  Steuerstuhl  oder
Radkasten  steuerbords  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes,  auf  ¾  km  sichtbares  rotes
Licht  zu  führen.

Diese  Lichter  (Absatz  1  und  2)  müssen  derart  geblendet  sein,  daß  sie  von  vorn  und
von  seitwärts  nicht  gesehen  werden  können.

5.  Jedes  Schiff  von  15  Tonnen  (300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit,  welches
bei  Nacht  ohne  eigene  Triebkraft  in  Fahrt  ist,  einerlei  ob  es  segelt  oder  treibt,  gerudert,
geschleppt  oder  sonstwie  fortbewegt  wird,  hat  ein  nach  allen  Seiten  sichtbares  weißes  Licht
vorn  mindestens  6,0  m  hoch  über  seinem  Rumpf  zu  führen.  Dieses  Licht  muß  auf  Schiffen,
welche  geschleppt  werden  oder  segeln,  bei  dunkler  Nacht  und  klarer  Luft  mindestens  2  km
weit  sichtbar  sein.

Die  ohne  eigene  Triebkraft  auf  sich  zu  Tal  fahrenden  Schiffe  von  50  Tonnen
(1000  Zentner)  oder  mehr  Trägfähigkeit  müssen  bei  Nacht  außerdem  noch  ein  weißes  Licht
am  Bug  führen.

Schiffe  unter  15  Tonnen  (300  Zentner)  Tragfähigkeit,  auch  Nachen,  welche  bei
Nacht  ohne  eigene  Triebkraft  fahren,  haben  ein  weißes  Licht  derart  anzubringen,  daß  es
von  allen  Seiten  deutlich  sichtbar  ist.

6.  Den  Anhangschiffen  eines  Schleppzuges  ist  bei  Nacht  gestattet,  am  vorderen  Teile
des  Schiffes  eine  brennende  Laterne  mit  Milchglasscheiben  zu  führen,  welche  nicht  über  das
Schiff  hinausleuchtet  und  nach  vorn  und  nach  beiden  Seiten  vollständig  geblendet  ist.

7.  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft,  welche  ohne  Hilfe  der  Segel  treiben,  sowie  Schleppzüge
  dürfen  bei  Nacht  nur  bei  Mond=  oder  Sternenhelle  fahren.  Verdunkelt  sich  der
Himmel  während  der  Fahrt,  so  müssen  die  Schiffe  sofort  an  der  nächsten  geeigneten  Stelle
beilegen.

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