Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

65

Wenn  fich  die  Mitglieder  der  Commission  über  den  für  jedes  einzelne  Pferd  zu  ersetzenden
  Werth  nicht  vereinigen,  werden  die  Anschläge  ver  einzelnen  Mitglieder  zusammengerechnet
  und  mit  der  Zahl  der  sämmtlichen  Mitglieder  dividirt;  die  sich  pierdurch  ergebende  Zahl
bestlmmt  sodann  den  für  das  einzelne  Pferd  zu  ersetzenden  Werth.

Die  Kosten  dieses  Schätzungs-Verfahrens  werden  von  der  Staatekasse  bestritten.

Artikel  6.

Die  Merde-Eigenthümer  sind  verbunden,  die  ausgehobenen  Perde  gegen  vorangegangene
  Bezahlung  des  von  der  Schätzungs-Commission  (Art.  5)  bestimmten  Preises  an  die
Kriegs-Verwaltung  abzutreten,  vorbehältlich  der  Geltendmachung  eines  höheren  Preises  auf
gerichtlichem  Wege.

Artikel  7.

Findet  der  Pferde-Eigenthümer  ven  von  der  Schätzungs-Commission  bestimmten  Preis
nicht  angemessen,  so  hat  auf  den  Antrag  des  Eigenthümers  oder  der  Militär-Commission
das  Oberamtsgericht  des  Bezirks,  wo  der  Ankauf  der  Perde  vorgenommen  wurde,  unverzüglich
  eine  neue  Schätzung  anzuordnen.

Artikel  8.

Zur  Entscheidung  des  über  die  Cntschädigungsfrage  entstehenden  Rechtestreits  ist  das
bezeichnete  Oberamtsgericht  (Art.  7)  in  erster  Instanz  zuständig.

Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  ver  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  11.  März  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.