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Wenn fich die Mitglieder der Commission über den für jedes einzelne Pferd zu ersetzenden
Werth nicht vereinigen, werden die Anschläge ver einzelnen Mitglieder zusammengerechnet
und mit der Zahl der sämmtlichen Mitglieder dividirt; die sich pierdurch ergebende Zahl
bestlmmt sodann den für das einzelne Pferd zu ersetzenden Werth.
Die Kosten dieses Schätzungs-Verfahrens werden von der Staatekasse bestritten.
Artikel 6.
Die Merde-Eigenthümer sind verbunden, die ausgehobenen Perde gegen vorangegangene
Bezahlung des von der Schätzungs-Commission (Art. 5) bestimmten Preises an die
Kriegs-Verwaltung abzutreten, vorbehältlich der Geltendmachung eines höheren Preises auf
gerichtlichem Wege.
Artikel 7.
Findet der Pferde-Eigenthümer ven von der Schätzungs-Commission bestimmten Preis
nicht angemessen, so hat auf den Antrag des Eigenthümers oder der Militär-Commission
das Oberamtsgericht des Bezirks, wo der Ankauf der Perde vorgenommen wurde, unverzüglich
eine neue Schätzung anzuordnen.
Artikel 8.
Zur Entscheidung des über die Cntschädigungsfrage entstehenden Rechtestreits ist das
bezeichnete Oberamtsgericht (Art. 7) in erster Instanz zuständig.
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens find mit ver Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 11. März 1855.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden.
Der Kriegs-Minister:
Miller.
Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maucler.