zus§ 28—30.
Zzu § 28.
BZu § 29.
386
Verkehr mit starkwirkenden Arzneien und die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Arznei-
gläser und Standgefäße in den Apotheken, die Vorschriften über den Verkehr mit Giften,
mit Geheimmitteln, mit Wein und mit Süßstoff, die Maß= und Gewichtsordnung, dann
die Eichordnung für das Königreich Bayern.
35.
1 Eine eidliche Verpflichtung der Apothekenvorstände findet nicht mehr statt, ebensowenig
eine handgelübdliche Verpflichtung der Apothekenassistenten (§ 29 Abs. I der Verordnung),
§ 65 Abs. II der Dienstanweisung für die Bezirksärzte vom 23. Januar 1912 (Ml.
S. 153) hat hiernach keine Geltung mehr.
I Über die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses enthält die Verordnung
keine besondere Vorschrift, da sich diese Verpflichtung schon aus § 300 des Straf-
gesetzbuchs ergibt.
36.
1 Als Stellvertreter im Sinne des § 28 Abs. I der Verordnung gilt nur der von der
Bewilligungsbehörde mit besonderer Genehmigung zugelassene Stellvertreter (s. Ziff. 3 Abs. III),
nicht auch der nach § 28 Abs. IV der Verordnung vom Apothekenvorstande bestellte Vertreter.
II Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die Anzeige über eine Vertretung des Apotheken-
vorstandes dem Bezirksarzte zur Kenntnisnahme gegen Rückgabe mitzuteilen.
37.
! Als Ausweise über die Vorbildung haben vorzulegen:
der approbierte Apotheker das Approbationszeugnis und die Zeugnisse über die Berufs-
tätigkeit seit der Approbation,
der Apothekenassistent das Zeugnis über die pharmazeutische Vorprüfung und die Zeugnisse
über die Berufstätigkeit nach der Vorprüfung und, wenn er bereits die pharmazeutische
Prüfung bestanden hat, auch das Zeugnis über diese Prüfung und die Zeugnisse über
die hieran angeschlossene Berufstätigkeit,
der Apothekeneleve die erforderlichen Mittelschulzeugnisse und die Zeugnisse über die etwa
bereits geleistete Berufstätigkeit mit Einschluß des Tagebuchs über ausgeführte phar-
mazeutische Arbeiten.
II Eleven, die zum erstenmal in eine Apotheke eintreten, sind vom Bezirksarzt auf
die körperliche Eignung zum Apothekerberufe zu untersuchen. Ferner hat die Distriktsver-
waltungsbehörde bei solchen Eleven zu prüfen, ob sie die erforderliche wissenschaftliche Vor-
bildung besitzen. Ist dies nicht der Fall und kann der Mangel nicht durch eine Ausnahme-