Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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V.
Signale  am  Wasserkrahnen.
Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  ist  am  Ausgusse  desselben  bei  Dunkelheit  mit  einer  Laterne
zu  versehen.
15.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  läßt  die  Durchfahrt  frei:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  Ausleger  steht  parallel  zur  Richtung  des  Weißes  Licht  der  an  dem  Ausleger  des

Eleises.  Wasserkrahnes  befindlichen  Laterne.
16.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  sperrt  die  Durchfahrt:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  Ausleger  steht  quer  zur  Richtung  des  RNothes  Licht  der  an  dem  Ausleger  des
Gleises.  Wasserkrahnes  befindlichen  Laterne.

VI.
Weichensignale.

Die  Signale  an  den  Weichen  müssen  sowohl  bei  Tage  als  bei  Dunkelheit  durch  ihre  Form
erkennen  lassen,  ob  die  Weiche  auf  das  gerade  Gleis  gestellt  ist,  oder  nach  welcher  Seite  die  Ablenkung
erfolgt.  Das  rothe  und  das  grüne  Signallicht  sind  für  die  Weichensignale  nicht  zu  verwenden,  sofern
dieselben  nicht  im  einzelnen  Falle  zugleich  als  Haltsignal  oder  Langsamfahrsignal  dienen  sollen.